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Filesharing-Klage gegen Mutter abgewiesen

AG München, Urteil vom 31.10.2014, Az. 264 C 23409/13


Filesharing-Klage gegen Mutter abgewiesen

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 31. Oktober 2014 entschieden, dass der Internetanschlussinhaber nicht zwangsläufig als Täter zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung im Raum steht. Dies gilt vor allem dann, wenn der Inhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt. Das ist der Fall, wenn er vortragen kann, dass der gerügte Rechtsverstoß nicht von ihm selbst begangen worden ist. Nach Auffassung des Gerichts gehe damit jedoch nicht eine Beweislastumkehr einher, so dass der Anschlussinhaber sich nicht für jede gerügte Rechtsverletzung vom Vorwurf der Täterschaft entlasten muss, die über seinen Anschluss begangen worden ist. Weiterhin hat das Amtsgericht entschieden, dass die Haftung als Störer ebenso ausscheide. Dies setzt voraus, dass der Anschluss von dem Inhaber durch technische Vorkehrungen gesichert worden ist. Ferner müssen Mitbenutzer des Anschlusses von ihm über einen verantwortungsvollen Internetgebrauch aufgeklärt worden sein.

In dem Rechtsstreit hatte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Schadensersatzes sowie die Kompensation ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Es handelte sich bei ihr um die Inhaberin der Verwertungs- und Nutzungsrechte an zwei Musikalben. Eines dieser Werke soll von der Beklagten zu verschiedenen Zeitpunkten über eine Internettauschbörse zum Download angeboten worden sein. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 wurde die Beklagte von den Prozessbevollmächtigten abgemahnt. Außerdem wurde sie aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadensersatz zu zahlen und die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Am 4. Juni 2010 gab die Beklagte die Unterlassungserklärung ab. Dabei erkannte sie eine Rechtspflicht jedoch nicht an. Dementsprechend lehnte sie auch den Schadensersatzanspruch und Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren ab. Sie teilte der Klägerin mit, dass zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung sowohl ihr Ehemann als auch die beiden Söhne Zugang zu dem Internet hatten. Dabei hat sie ihre WLAN-Verbindung mit eine WPA 2-Verschlüsselungstechnik geschützt. Der Rother wurde dafür mit einem 13-stelligen Kennwort vor unberechtigter Nutzung geschützt.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte selbst die streitgegenständlichen Musikwerke über die Internettauschbörse zum Download angeboten habe. Jedenfalls hafte sie als Störerin für die Urheberrechtsverletzungen. Die Beklagte trat dem entgegen, dass sie die gerügten Rechtsverletzungen nicht begangen habe. Zu einem geltend gemachten Zeitpunkt sei sie bei Ihrer Mutter zu Besuch gewesen. Allerdings hätten ihre beiden Söhne ständig Zugang zu dem Internet gehabt, den sie auch regelmäßig genutzt haben. Während der sonstigen streitgegenständlichen Zeitpunkte sei sie zwar zuhause gewesen, habe sich allerdings um den Haushalt sowie die Wochenplanung gekümmert, so dass sie das Internet nicht genutzt habe. Ihr fehle darüber hinaus schon das technische Verständnis, um eine Filesharing-Software zu betreiben. Sie habe stets auf die Hilfe von Dritten vertrauen müssen, wenn Programme auf Ihrem Computer installiert werden sollten. Ihren minderjährigen Sohn habe sie auch umfassend darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Internet nicht für illegale Zwecke missbraucht werden darf.

Das Amtsgericht München hat die Klage im Ergebnis abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts stehe der Klägerin weder der geltend gemachte Schadensersatzanspruch noch die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Sinne von §§ 97 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UrhG zu. Der Klägerin sei es nicht gelungen, den Urheberrechtsverstoß durch die Beklagte zu beweisen. Aus der abgegebenen Unterlassungserklärung ergebe sich nicht, dass die Beklagte auch ausschließlich als Täterin in Betracht kommt. Die Beklagte habe die Erklärung ohne das Anerkenntnis einer Rechtspflicht gegenüber der Klägerin abgegeben.

Aufgrund ihrer Darstellung sei es der Beklagten gelungen, ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen. Im Gegensatz dazu habe die Klägerin nicht beweisen können, dass der Internetanschluss zum Zeitpunkt der jeweiligen Tat auch tatsächlich von der Beklagten genutzt worden ist. Es sei von der Beklagten nicht zu erwarten gewesen, dass sie die notwendigen Informationen, die für den Prozess erfolgt der Klägerin ausschlaggebend gewesen wären, selbst ermittelt. Vielmehr sei es ausreichen, wenn der Vortrag substantiiert bestritten wird, wobei gegenteilige Tatsachen, die den Hergang der Urheberrechtsverletzung ebenfalls plausibel erklären können, vorgetragen werden müssen. Daher müsse der Anschlussinhaber konkret darlegen, ob und welche anderen Personen selbstständig Zugang zu dem Anschluss hatten. In diesem Fall könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die andere Person als Täter infrage kommt.

Da der Internetanschluss auf Grundlage der technischen Entwicklung auch entsprechend gesichert worden ist und die Familie auch über einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Internet diskutiert hat, hafte sie nach Auffassung des Amtsgerichts München auch nicht als Störerin.

AG München, Urteil vom 31.10.2014, Az. 264 C 23409/13


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