Filesharing in Wohngemeinschaften
Das Landgericht (LG) Köln hat mit seinem Urteil vom 14.03.2013 unter dem Az. 14 O 320/12 entschieden, dass ein Hauptmieter einer Wohnung, der sich mit Untermietern eine Wohnung im Sinne einer WG teilt, nicht für die Aktivitäten der Mitbewohner im Internet haftet, auch wenn diese sich mit ihm einen Anschluss teilen. Es bestehe weder eine Prüfungs- noch eine Kontrollpflicht. Einer solchen könnte der Hauptmieter schließlich nicht nachkommen, ohne gegen die Unverletzlichkeit der Privatsphäre zu verstoßen. Es bestehe außerdem keine Belehrungspflicht des Hauptmieters gegen die Mitbewohner, solange jedenfalls kein bestimmter Verdacht im Hinblick auf eine mögliche Urheberrechtsverletzung bestehe. Insbesondere gegenüber gleichaltrigen Mitbewohnern bestehe keine Belehrungspflicht, weil dem Hauptmieter kein Informationsvorsprung bezüglich des Wissens um die Gefahren des Internets zu unterstellen wäre.
Geklagt hatten Herstellerinnen von Tonträgern als Inhaber exklusiver Verwertungsrechte an Musik von nationalen und internationalen Künstlern. Die Gesellschaft Y wurde von den Klägerinnen beauftragt, zum Schutz des geistigen Eigentums Rechtsverletzungen zu ermitteln, die über so genannte Filesharingsysteme begangen worden sein könnten.
Die Klägerinnen stellten Strafantrag wegen Filesharings. Die Staatsanwaltschaft ermittelte den Anschluss und die IP-Adresse. Mit anwaltlichem Schreiben ließen die Klägerinnen den Beklagten abmahnen.
Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten gaben für diesen - unter anderem - zwar ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich, eine Unterlassungserklärung ab.
Der Beklagte teilte mit, dass 3 Volljährige seinen Internetanschluss genutzt hätten. Da jedoch kein WLAN-Anschlusses vorhanden sei, hätten keine weiteren Personen auf den Internetanschluss zugreifen können.
Die Klägerinnen behaupten, es seien durch den fraglichen Anschluss 522 Audio-Dateien im Internet zum Herunterladen zur Verfügung gestellt worden. Darunter befanden sich Stücke wie "Freunde bleiben" der Gruppe "Revolverheld" und "Zeit für Optimisten" der Gruppe "Silbermond". Diese Audiodateien seien klägerseits als Beweismittel stichprobenartig heruntergeladen worden.
Die Klägerinnen seien zwar im Laufe des Verfahrens zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe, dieser aber dennoch als Hauptmieter und Inhaber des Anschlusses nach dem Grundsatz der Haushaltsvorstandshaftung haften müsse. Sie beanspruchen einen Schadensersatz von je 200 Euro pro Musikdatei. Ferner machen sie Anwaltskosten geltend, die im Zuge der Abmahntätigkeiten entstanden seien.
Das LG Köln beurteilt diesen Anspruch als zulässig. Das LG Köln sei auch örtlich zuständig (§ 32 ZPO), weil Verletzungshandlungen im Internet überall dort stattfinden können, wo ein Download erfolgen könne, also auch in Köln. Die Klage sei jedoch nicht begründet.
Die Kammer gehe davon aus, dass der Beklagte mit seinem Wohnsitz in Potsdam die Rechtsverletzung weder selbst noch als Teilnehmer begangen habe. Auch habe er sich nicht als Störer dafür zu verantworten. Daher bestünden gegen ihn keine Ansprüche auf Schadensersatz und auch keine solchen auf Erstattung von Abmahnkosten.
Das Bestreiten des Beklagten, dass sein Anschluss beteiligt gewesen sei, sei unerheblich, weil er keine Anhaltspunkte vorgetragen habe, die den detaillierten und stimmigen Klägervortrag hätten erschüttern können. Daher sei das Bestreiten zu unbestimmt und nicht erheblich.
Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Mitbewohner des Beklagten verantwortlich für die Rechtverletzung sei. Der Beklagte selbst sei nicht, auch nicht als Anstifter, beteiligt gewesen. Für die Handlungen seiner Mitbewohner sei er nicht verantwortlich und müsse daher auch nicht haften. Das treffe insbesondere dann zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein gemeinsamer Haushalt geführt werde.
LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12