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Filesharing: Hörbuch 300,- EUR Schadensersatz

AG München, 58 C 25768/13


Filesharing: Hörbuch 300,- EUR Schadensersatz

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 29. Oktober 2014 entschieden, dass dem Rechteinhaber eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 300 € zusteht, wenn ein Hörbuch rechtswidrig über eine P2P Tauschbörse verbreitet wird. Die Parteien hatten in dem Rechtsstreit über einen Aufwendungsersatz- sowie Schadensersatzanspruch gestritten. Die Beklagte hatte über eine Internettauschbörse ein Hörbuch verwertet. Die Verwertung erfolgte über den eigenen häuslichen Internetanschluss. Bei der Klägerin handelte es sich demgegenüber um die Inhaberin der Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen digitalen Buch.

Am 15. August 2010 wurde das Hörbuch in dem Zeitraum von 17:39:58 Uhr bis 17:56:38 Uhr über den Anschluss der Beklagten für andere Nutzer der Tauschbörse zum Download angeboten. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin ab und forderte sie darüber hinaus zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ohne Anerkennung jeglicher Rechtspflicht zahlte die Beklagte 100 €, um damit eine einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits zu bewirken. Am 25. Juli 2013 leitete die Klägerin gegen die Beklagte ein Mahnverfahren ein. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihrerseits als Täterin für die im Raum stehenden Rechtsverletzungen hafte. Da sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt habe, dürfe die Klägerin auch vermuten, dass es sich bei der Beklagten um die tatsächliche Täterin im Hinblick auf die Urheberrechtsverletzung handelt.

Die Beklagte war demgegenüber der Ansicht, dass die Klage abzuweisen gewesen ist. Sie hat insoweit vorgetragen, dass sie die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen hätte. Sie selbst habe das Internet ausschließlich für E-Mails, zur Informationsbeschaffung sowie zum Shoppen genutzt. Sowohl ihr Ehemann als auch ihr Sohn hätten Zugriff zu dem Anschluss, so dass nicht eindeutig festgelegt werden könne, dass die Beklagte tatsächlich ein Hörbuch über das Internet ausgetauscht hat. Darüber hinaus hat die Beklagte auf ihre rudimentären Internetkenntnisse verwiesen. Der Ehemann und der Sohn seien viel intensiver mit dem Internet verbunden. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt habe sie das Abendbrot zubereitet. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie damit ihrer sekundären Darlegungslast vollumfänglich nachgekommen sei. Sie habe einen kausalen Geschehensablauf aufgezeigt, der den Vorwurf seitens der Klägerin durchbreche. Außerdem sei der von der Klägerin beanspruchte Schadensersatz ungerechtfertigt.

Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht München jedoch nicht. Es hielt die zulässige Klage im Ergebnis auch für begründet. Die Klägerin habe daher gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 300 €, so die Auffassung des Gerichts. Der Anspruch ergebe sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UrhG.

Zur Begründung führt das Amtsgericht München aus, dass die Urheberrechtsverletzungen unstreitig über den Internetanschluss der Beklagten vorgenommen worden ist. Daher sei die Beklagte als Anschlussinhaberin auch für die Verletzungen verantwortlich. Etwas anderes hätte sich in dem Rechtsstreit nur ergeben, wenn der Anschluss im Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzungen auch anderen Personen zur tatsächlichen Verwendung freigeschaltet worden wäre. Um eine Exkulpation erfolgreich geltend machen zu können, muss der Anschlussinhaber vortragen, ob und welche anderen Nutzer selbstständig über den Internetanschluss verfügen konnten. Insoweit ist es dem Inhaber auch zuzumuten, dass er eventuelle Nachforschungen anstellt, um die Identität preiszugeben. Im Hinblick auf Plausibilität sowie den Detailgrad sind an die Darstellungen bezüglich der sekundären Darlegungslast strenge Maßstäbe anzusetzen. Nach Auffassung des AG München hat der Vortrag, den die Beklagte dem Klägervorbringen entgegengebracht hat, diesen Anforderungen nicht genügt. Hintergrund dieser Einschätzung war, dass die Beklagte die Identität der Nutzer, die einen Zugang zu dem streitgegenständlichen Anschluss gehabt haben, nicht vollständig offen gelegt hat.

Aufgrund der sekundären Darlegungslast hätte die Beklagte die Namen vortragen müssen, zumal für den Rechteinhaber kaum eine Möglichkeit besteht, die Identität der Personen selbst zu ermitteln. Das Gericht folgte in seiner Entscheidung insoweit der Meinung, dass die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt habe. Sie habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, da sie das Hörbuch über eine Tauschbörse verbreitet hat. Stattdessen hätte sie jedoch ihre Berechtigung zur Weitergabe überprüfen müssen. Die Höhe des Schadensersatzes erfolgte im Sinne des § 287 ZPO durch Schätzung des Gerichts. Hierbei sei eine angemessene Lizenzgebühr zu beachten, die dem Anspruch aus § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG gerecht wird, so die abschließende Beurteilung der ersten Instanz.

AG München, Urteil vom 29.10.2014, Az. 58 C 25768/13


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