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Filesharing: Haftung bei bloßem Verweis auf weitere Personen

AG Ansbach, 5 C 22/15


Filesharing: Haftung bei bloßem Verweis auf weitere Personen

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, über den nachweislich eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, muss seiner sekundären Beweispflicht nachkommen und dem zuständigen Gericht rechtzeitig Auskunft über andere Nutzer seines Internetzugangs geben. Erfüllt er diese Pflicht nicht, kann er für den Rechtsverstoß haftbar gemacht werden. So der Tenor eines Urteils, das vom Amtsgericht (AG) Ansbach am 11. März 2015 (Az. 5 C 22/15) gefällt wurde.

Geklagt hatte die Inhaberin der Rechte für einen Film, der über den Internetanschluss des Beklagten illegal als Download verfügbar gemacht worden war. Die IP-Adresse des Beklagten war von der Klägerin nach richterlicher Genehmigung ermittelt worden. Sie begehrte von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von mindestens 600,00 Euro sowie die Zahlung der ihr entstanden Anwaltskosten. Als der Beklagte dies verweigerte, landete der Fall vor Gericht. Dort beantragte der Beklagte, den Antrag der Klägerin kostenpflichtig abzuweisen.

Das AG Ansbach stellte zunächst fest, dass die Urheberrechtsverletzung zweifelsfrei vom Internetanschluss des Beklagten erfolgt war. Zu seiner Verteidigung erklärte der Beklagte erstmalig während der Verhandlung, dass er die ihm von der Klägerin vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Er wies darauf hin, das Passwort für den Zugang zu seinem WLAN an mehrere Personen weitergegeben zu haben. Nähere Angaben zu diesem Personenkreis machte der Beklagte jedoch nicht.

Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführte, reichten die Erklärungen des Beklagten nicht aus, um seiner sekundären Beweislast zu genügen. Er hätte die Pflicht gehabt, genau darzulegen, welche Personen Zugang zu seinem WLAN-Anschluss gehabt hatten und als Täter infrage kamen. Sein nachträglich gestellter Antrag, weitere Zeugen zu seiner Entlastung zu laden, wurde vom Gericht darüber hinaus mit dem Hinweis auf Fristversäumnis abgelehnt. Immerhin war der Beklagte bereits in der ihm vor Prozessbeginn zugestellten Klageschrift aufgefordert worden, Entlastungszeugen dem Gericht rechtzeitig bekannt zu geben. So blieb dem AG Ansbach nur festzustellen, dass der Beklagte seiner ihm obliegenden Nachforschungspflicht nicht nachgekommen war.

Was die Höhe der Schadensersatzforderung der Klägerin betraf, machte der Beklagte vor Gericht keine substantiellen Einwände geltend. Stattdessen beschränkte er sich auf den Hinweis, dass er die Berechnung der Klägerin insgesamt anzweifele. Im Gegensatz dazu kam das AG Ansbach zu dem Schluss, dass die Forderung der Klägerin berechtigt und in ihrer Höhe angemessen war. Die Klägerin hatte in ihrem Vortrag die Höhe ihres Anspruchs gegenüber dem Beklagten unter anderem durch Vorlage einer entsprechenden Kalkulation untermauert.

Da der Beklagte seiner sekundären Beweislast nicht nachkam und auch sonst keine stichhaltigen Argumente vorbrachte, die zu seiner Entlastung oder einer Minderung der gegen ihn erhobenen Forderungen hätten führen können, folgte das Gericht dem Antrag der Klägerin in vollem Umfang. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes von 600,00 Euro zuzüglich Zinsen und zur Übernahme der Anwaltskosten, die der Klägerin bereits im Vorfeld dieses Rechtsstreits entstanden waren. Schließlich musste der Beklagte auch noch für die Prozesskosten aufkommen.

AG Ansbach, Urteil vom 11.03.2015, Az. 5 C 22/15


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