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Filesharing: Ehemann muss nicht seine Frau überwachen

AG Charlottenburg, 224 C 175/14


Filesharing: Ehemann muss nicht seine Frau überwachen

Das Amtsgericht (AG) in Berlin-Charlottenburg hat mit seinem Urteil vom 12.08.2014 unter dem Az. 224 C 175/14 entschieden, dass ein Inhaber eines Internetanschlusses für ein Filesharing nicht verantwortlich ist, wenn er darlegen kann, nicht der einzige Nutzer des Anschlusses gewesen zu sein. Wenn auch Familienmitglieder den Anschluss nutzen, ist die Vermutung der Täterschaft entkräftet. Es bestehen gegenüber Volljährigen keine Überwachungspflichten, wenn kein Verdacht auf eine rechtswidrige Nutzung besteht. Daher komme auch eine Störerhaftung nicht in Frage.

Die Klägerin stellt Ansprüche gegen den Beklagten wegen des unerlaubten Anbietens eines Films in einer Tauschbörse im Internet. Der Film wurde zum Herunterladen in eine Tauschbörse eingestellt. Festgestellt wurde der Verstoß von der Firma Guardeley Ltd., die im Auftrag der KSM, einem Filmproduktionsunternehmen, tätig wurde. Der KSM wurde von der Telekom die Auskunft gegeben, von welchen IP-Adressen der Film zur Verfügung gestellt wurde.
Mit Anwaltsschreiben wurde der Beklagte für die KSM abgemahnt. In dem Schreiben wurde er aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag in Höhe von 850 € zu zahlen. Die Unterlassungserklärung wurde abgegeben, die Zahlung wurde jedoch nicht geleistet.
Daraufhin forderte die Klägerin 1736,79 € von dem Beklagten. Sie behauptet, die KSM habe sich die Nutzungsrechte an dem Film von der vorigen Rechteinhaberin einräumen lassen.
Zunächst hat sie versucht, im Wege des Mahnverfahrens die Zahlung von dem Beklagten zu erwirken. Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid seitens des Beklagten ist die Sache an das Streitgericht abgegeben worden.
Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen, beantragt aber, den Beklagten zu einem Schadensersatz zu verurteilen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und behauptet, den Film nicht über die Tauschbörse heruntergeladen zu haben und er habe den Film auch nicht anderen zugänglich gemacht. Er habe nicht einmal eine Tauschbörse genutzt und habe auch gar keine Kenntnisse dazu.
Der Internetanschluss des Hauses sei auch von seiner Frau genutzt worden.
Des Weiteren bestreitet er, dass die KSM Inhaberin der Nutzungsrechte ist und er bestreitet die korrekte Datenermittlung. Die Abtretung sei bezüglich der Ansprüche auf Erstattung der Anwaltskosten bereits unwirksam. Die Forderungen seien auch nicht bestimmt genug. Die Abmahnung sei außerdem rechtsmissbräuchlich und der Gegenstandswert sei überhöht. Eine Störerhaftung komme für ihn nicht in Frage, da ihn keinerlei Belehrungspflichten träfen. Ferner seien etwaige Ansprüche auch verjährt.

Diesen Ausführungen schließt sich das Berliner Amtsgericht Charlottenburg an. Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten. Dieser hafte nicht für eine Verletzung des Urheberrechts, weil er seiner Darlegungslast nachgekommen sei und die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Nutzung des Anschlusses zum maßgeblichen Zeitpunkt durch den Beklagten selbst erfolgt sei. Zwar liege eine solche Vermutung nahe, da er der Inhaber des Anschlusses sei, zur Entlastung reiche es jedoch aus, dass er plausibel mache, dass auch ein Dritter als Täter in Frage kommen könne. Dies sei hier der Fall.

AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014, Az. 224 C 175/14


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