Filesharing: bloßer Verweis auf Zugriffsmöglichkeit von Dritten reicht nicht
Der Inhaber eines PC-Anschlusses ist für den wiederholten widerrechtlichen Upload einer urheberrechtlich geschützten Software und die anschließende Weitergabe der Dateien (Filesharing) verantwortlich. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin steht ein einfaches Bestreiten des Zugangs einer Abmahnung und/oder einer Urheberrechtsverletzung sowie der bloße Verweis auf Dritte als mögliche Täter einer Verurteilung des Anschlussinhabers in Filesharing-Verfahren nicht entgegen.
Im Streitfall hatte die Inhaberin der Nutzungsrechte an einem Computerspiel dargelegt, dass die Urheberrechte an der Software originär bei der Firma entstanden seien, die später mit ihr zu einem gemeinsamen Unternehmen verschmolzen sei. Der Beklagte trug zum einen vor, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und außerdem zu den fraglichen Tatzeitpunkten nicht anwesend gewesen sei. Zum anderen verwies er darauf, dass der PC zu den fraglichen Zeitpunkten überhaupt in Betrieb gewesen sei. Außerdem bestritt er den Zugang einer Abmahnung durch die Rechteinhaberin und verwies auf Dritte, die potentiell Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt hätten.
Notwendigkeit einer stringenten Sachverhaltsdarlegung
Aus Sicht des Landgerichts führt der bloße Verweis auf die Nutzungs- bzw. Zugriffsmöglichkeit von Dritten zu keiner Entlastung eines Anschlussinhabers.
Das Landgericht bewertete das gesamte Verteidigungsvorbringen als widersprüchlich. So müsse sich der Anschlussinhaber bei seiner Einlassung für eine Darlegung entscheiden. Es sei denknotwendig ausgeschlossen, mit der Verantwortlichkeit eines Dritten einen anderen Geschehensablauf im Hinblick auf eine Verletzungshandlung zu behaupten, wenn diese Handlung nach anderen Erklärungen des Anschlussinhabers überhaupt nicht stattgefunden haben können. Widersprüchlich erschien aus Sicht des Gerichts ferner, dass der Beklagte zum einen behauptete, dass überhaupt keine Uploads von seinem Internetanschluss aus erfolgt seien, und das er zum anderen die Richtigkeit der entsprechenden Ermittlungsergebnisse mit Nichtwissen bestritt. Letzteres begründete er damit, dass sein PC zu den ermittelten Zeiten des Uploads nicht angeschaltet gewesen sei.
Darlegungslast für alternativen Geschehensablauf
Für die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs genügt es nach Auffassung des LG Berlin nicht, alternativ in Betracht kommende Geschehensablaufe lediglich in den Raum zu stellen. Stattdessen hätte der Anschlussinhaber diese Variante - etwa die Nutzung des PCs durch Dritte - zumindest einer eigenen ernsthaften Überprüfung unterziehen müssen. Dies habe er unterlassen.
Auch der Einwand, die Abmahnung überhaupt nicht erhalten zu haben, wurde vom Landgericht verworfen, da der Anschlussinhaber keine Umstände vortrug, die diese Möglichkeit hätten belegen können.
Vermutungsregel des Bundesgerichtshofs
Der Beklagte war als Inhaber des betreffenden Internetanschlusses aufgrund der vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellten Vermutungsregel als Täter der Urheberrechtsverletzungen anzusehen. Soweit der BGH diese Vermutung darauf bezieht, dass der Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen, die durch seinen Internetanschluss begangen werden „verantwortlich“ ist, ist das nach Auffassung des Landgerichts Berlin regelmäßig im Sinne einer Täterschaft zu verstehen. Der Anschlussinhaber im vorliegenden Fall wurde daher zur Zahlung von Schadenersatz, zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung und zum Ausgleich der Gerichtskosten verurteilt.
Landgericht Berlin vom 10.03.2015, Az. 16 S 10/14