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Filesharing: Beweisverwertungsverbot bei § 101 Abs. 9 UrhG

LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15


Filesharing: Beweisverwertungsverbot bei § 101 Abs. 9 UrhG

Das Landgericht Frankenthal hat im August 2015 entschieden, dass die von einem Internet-Provider erteilte Auskunft über einen Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn das gerichtliche Auskunftsverfahren nicht gegen den Provider, sondern gegen den Netzbetreiber gerichtet war.

Im verhandelten Fall hatte ein privater Nutzer eines Internetanschlusses im August 2012 das Computerspiel „Dead Island“ unerlaubt bei einer Tauschbörse im Internet eingestellt und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Die Rechteinhaberin hatte ihn im Dezember 2012 abgemahnt. Im August des Folgejahres hatte der Anschlussinhaber nach Ansicht der Rechteinhaberin die Nachfolgeversion des Spiels ebenfalls über ein Peer-to-Peer-Netzwerk zum Download zur Verfügung gestellt. Sie beantragte deshalb vor dem LG Frankenthal eine einstweilige Verfügung gegen den Familienvater. Er hafte als Störer und habe nach der ersten Abmahnung einer gesteigerten Sorgfalts-, Prüf- und Aufsichtspflicht unterlegen, der er nicht nachgekommen sei. An die Anschlussdaten des Mannes war die Rechteinhaberin gelangt, nachdem sie ein Auskunftsverfahren beim Landgericht Köln nach § 101 Abs. 9 UrhG angestrengt hatte. In diesem hatte sie Auskunft von der Deutsch Telekom AG über den Anschlussinhaber verlangt. Die Deutsche Telekom hatte die Anschlusskennung mitgeteilt, die weiteren Daten waren aber in der Folge vom eigentlichen Endkunden-Provider 1 & 1 Internet AG übermittelt worden.

Der Verfügungsbeklagte trug vor, dass er das Spiel nicht heruntergeladen oder zum Download zur Verfügung gestellt habe. Zum angeblichen Tatzeitpunkt hätten außer ihm noch seine Ehefrau und seine beiden damals 7 und 11 Jahre alten Kinder Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Er habe alle Familienmitglieder davor gewarnt Urheberrechtsverstöße im Internet zu begehen und ihnen verboten Tauschbörsen zu nutzen. Zu weiteren Maßnahmen sei er nicht verpflichtet gewesen, da er keine konkreten Hinweise auf stattfindende Urheberrechtsverletzungen hatte. Er gehe davon aus, dass die Ermittlung seines Anschlusses fehlerhaft erfolgt sei, weder er noch sein Sohn hätten das Spiel in die Tauschbörse eingestellt.

Das LG Frankenthal wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab und ließ die Fragen der Aktivlegitimierung der Verfügungsklägerin, der korrekten Ermittlung der Anschlussdaten und der Haftung des Beklagten offen. Eine Verwertung der vom Internetanbieter 1 & 1 erlangten Auskünfte über den Anschlussinhaber kam nämlich nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, weil 1 & 1 nicht am vor dem LG Köln durchgeführten Auskunftsverfahren beteiligt gewesen war. Die Deutsche Telekom stellte als Netzbetreiber zwar technisch den Anschluss zur Verfügung. Der Beklagte hatte aber seinen Internetanschluss vom Reseller 1 & 1 erworben, der nach § 101 Abs. 9 UrhG als Vertragspartner des Anschlussinhabers allein zu beteiligen gewesen wäre. Die Anschlussdaten hatte der Kläger zwar vom Endkundenanbieter erhalten. Da dieser aber vom Gericht nicht zur Auskunft verpflichtet worden war, gelte hier ein Beweisverwertungsverbot.

Ein gerichtlicher Auskunftsbeschluss gestattet nur den am Verfahren beteiligten Telekommunikationsunternehmen die Übermittlung von Verkehrsdaten an den Auskunftsersuchenden. Bereits die Deutsche Telekom AG, die als Netzbetreiber kein Vertragsverhältnis mit dem Endnutzer eingegangen war, durfte die Benutzerkennung des Anschlussinhabers nach Auffassung des Gerichts nicht herausgeben. Die Auskunft durch 1 & 1 sei ebenfalls rechtswidrig erteilt worden und dürfe nicht als Beweis verwertet werden.

Paragraph 101 Abs. 9 UrhG sei geschaffen worden, um die richterliche Prüfung und Anordnung zu gewährleisten, wenn die im Grundgesetz in Artikel 10 festgelegte Unverletzbarkeit des Fernmeldegeheimnisses eingeschränkt werden müsse. Eine rechtmäßige Auskunft über einen Anschlussinhaber in dem in § 101 des Urheberrechtsgesetzes geregelten Verfahren ist ohne weiteres auch dann möglich, wenn Netzbetreiber und Provider nicht identisch sind. Auch wenn die Vorgehensweise in einem solchen Fall etwas komplizierter sein mag, so ist dieser Weg für den Auskunftsersuchenden jederzeit gangbar. Das schutzwürdige Interesse des Verbrauchers wiegt jedenfalls schwerer als das Verwertungsinteresse des Auskunftsersuchenden, weshalb diese Vorschrift nicht sanktionslos umgangen werden darf.

LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15


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