Filesharing: AG Köln stellt Ermittlungsergebnisse in Frage
Offensichtlich besinnt sich das AG Köln bei Filesharingklagen hin zu ein bisschen mehr Realtität. Mit deutlichen Worten stellt das AG Köln nun die Ermittlungsergebnisse mit einer Verfügung in Frage in dem es ausführt:
„Das Gericht weist darauf hin, dass es in Filesharingfällen – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und im Gegensatz zu der herrschenden Auffassung – nicht mehr ohne Weiteres von der Richtigkeit der Ermittlung der betreffenden Internetanschlüsse ausgeht.
Die unreflektierte Übernahme des Ergebnisses der vorangegangenen Gestattungsverfahren in den Schadensersatzprozess ist schon deswegen rechtswidrig, weil die Gestattungsverfahren den Verfahrensgrundsätzen des FGG unterliegen, bei denen Glaubhaftmachung ausreicht, während die Schadensersatzprozesse nach der Zivilprozessordnung zu führen sind, sodass Strengbeweis zu führen ist. Insbesondere reicht es nicht aus, auf ein im Gestattungsverfahren vorgelegtes Privatgutachten zu verweisen. Davon abgesehen hat das Gericht eine ganze Reihe von Hinweisen darauf, dass die hiermit beauftragten Dienstleister nicht immer den zutreffenden Internetanschluss ermitteln. Der IT-Sachverständige Morgenstern (CR. 203 ff. 2011) führt überzeugend aus, dass – jedenfalls im Jahr 2011 – die “bisher bekannt gewordenen Gutachten” zu stellenden wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügten. Dies wird dadurch bestätigt, dass in einem Altfall zweimal Begutachtungen in Auftrag gegeben worden waren, die mangels Vorschusszahlung nicht durchgeführt wurden und das Gericht bei geführten Abschlusstelefonaten mit den beiden Gutachtern den Eindruck gewann, dass beide – unabhängig voneinander – durchgreifende Zweifel an der zuverlässigen Ermittelbarkeit des betroffenen Internetanschlusses erkennen ließen. Zweifel an der Zuverlässigkeit sind aber auch durch privat bekannt gewordene Fälle begründet, in denen glaubhaft von dem Erhalt entsprechende Abmahnschreiben ohne vorheriges Filesharing berichtet wurde.
Es ist in diesem Zusammenhang schließlich darauf hinzuweisen, dass bei der forensischen Aufarbeitung der Fälle äußerst starke negative Auswahleffekte zutage treten: So sind Beklagte des Filesharings von Pornofilmen in der Mehrzahl Frauen, wegen des Filesharings von Computerspielen werden in der Mehrzahl Personen über 50 Jahre verklagt. Nachvollziehbarerweise ist ein mindestens ebenso starker negativer Auswahleffekt hinsichtlich der Ermittlung “schuldiger” Internetteilnehmer zu erwarten, dass also die forensische Praxis mit wesentlich mehr Fehlermittlungen zu tun hat als sie statistisch auftreten.
Das Gericht geht aber dann von der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse aus, wenn auf mehrere Ermittlungen verwiesen werden kann, die Filesharing gleicher oder ganz ähnlicher Dateien von dem Internetanschluss des jeweiligen Beklagten innerhalb weniger Tage oder Wochen unter verschiedenen IP-Adressen belegen sollen. In solchen Fällen erscheint eine zufällige Mehrfachermittlung desselben Internetanschlusses so vollkommen unwahrscheinlich, dass “Zweifel schweigen” (vgl. OLG Köln 6 U 239/11 ).“
Das Gericht weist weiter darauf hin, nicht ohne Einholung eines die Richtigkeit der Ermittlungen bestätigenden Gutachtens der Klage zuzusprechen. Hierfür würde das Gericht von der Klägerin einen Auslagenvorschuss in Höhe von 5.000 EUR fordern, da nach bisherigen Erfahrungen die anzustellenden Ermittlungen sehr aufwendig und kostspielig seien.