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Filesharing Abmahnung kann vollkommen unbrauchbar sein

AG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2013, Az. 57 C 16103/12


Filesharing Abmahnung kann vollkommen unbrauchbar sein

Der Inhaber eines von mehreren im Haushalt lebenden Personen genutzten Internetanschlusses haftet nicht automatisch für über diesen Anschluss begangene Urheberrechtsverstöße, wenn ihm keine Verletzung seiner Prüfpflicht nachgewiesen werden kann. Der Beweis für eine derartige Verletzung muss vom Kläger erbracht werden. Dem Beklagten obliegt lediglich eine sekundäre Darlegungslast, die ihre Grenzen hat. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht (AG) Düsseldorf die Klage eines Herstellers von Tonträgern gegen einen Familienvater zurück.

Eine in der Musikbranche führende Tonträgerfirma hatte wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht verklagt. Die Klägerin machte geltend, dass es unter der IP-Adresse des Beklagten zu einem widerrechtlichen Upload eines der von ihr vertriebenen Musikalben auf eine Filesharing-Plattform gekommen war. Der Internetanschluss des Beklagten wird auch von seiner Familie, bestehend aus Ehefrau und zwei Söhnen (Jahrgang 1989 und 1995) genutzt. Die Kindes des Beklagten besitzen einen eigenen Computer, der vom Vater nicht genutzt wird. 

Mit einem Mahnschreiben forderte die Klägerin den Beklagten zur Unterlassung hinsichtlich einer widerrechtlichen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Musik auf. Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wobei er die Anerkennung einer Rechtspflicht für sich ausschloss. 

Vor Gericht beantragte die Klägerin, den Beklagten dahingehend zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 2.500 Euro zu bezahlen. Außerdem forderte sie vom Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten, die bei dem mit 50.000 Euro angesetzten Streitwert 1.379,80 Euro betrugen. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. 

Mit seinem Urteil gab das Düsseldorfer AG dem Antrag des Beklagten statt. In der Begründung ließ das Gericht wissen, dass der Angeklagte nicht als Täter der begangenen Urheberrechtsverletzung feststehe und er darüber hinaus auch nicht als Störer qualifiziert werden können. Die von der Klägerin dem Gericht vorgelegten Beweise ließen nur erkennen, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt ist. Ein unwiderlegbarer Anscheinsbeweis für die Annahme, dass der Beklagte die Urheberrechtsverletzung begangen habe, liege dagegen nicht vor. Andererseits sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast mit seiner Darstellung des Sachverhalts insoweit nachgekommen, dass für das Gericht Zweifel an seiner Täterschaft bestehen. Damit obliege es der Klägerseite, einen vollständigen Täterbeweis zu erbringen. 

Wie in der Urteilsbegründung weiter ausgeführt, spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein im Haushalt befindlicher Internetanschluss von allen dort lebenden berechtigten Personen gleichermaßen genutzt wird, ohne dass eine ständige Aufsicht durch den Anschlusseigentümer gegeben ist. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gäste diesen Anschluss nutzten. 

Aufgrund der Erklärung des Beklagten bestehe die glaubhafte Möglichkeit, dass der strittige Upload des Musikalbums durch einen der Söhne erfolgte. Seine Erklärung dahingehend zu vertiefen, dass er genau darlege, wer wann seinen Internetanschluss genutzt habe, sei der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht verpflichtet. Derartige Informationen stünden einem Anschlussinhaber in der Regel ohnehin nicht zur Verfügung. Damit erübrige sich die Forderung der Klägerin an den Beklagten nach genauer Benennung der für die Täterschaft infrage kommenden Person.

Der Beklagte könne auch nicht als Störer in Haftung genommen werden, so das Gericht, da die Bereitstellung eines Internetanschlusses allein noch keine Störerhaftung begründe. Hierzu bedürfe es der Verletzung einer bestehenden Prüfpflicht. Eine derartige Verletzung liege hier aber ebenfalls nicht vor. 

Mit dem Urteil des Düsseldorfer AG wurde die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2013, Az. 57 C 16103/12 


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