Filesharing-Abmahnung: Abmahnung für einen Hyperlink?
Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 13.07.2010 unter dem Aktenzeichen I-20 U 171/09 entschieden, dass ein Minderjähriger, der fremde Musikwerke im Internet zum Herunterladen anbietet, nicht nur wegen Unterlassung, sondern auch wegen Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
Geklagt hatten zwei Musiker, die sich durch die Domain eines 15-Jährigen in ihren Urheberrechten verletzt sahen. Der minderjährige Beklagte hatte einige Musikstücke der Kläger auf seiner Domain zum Herunterladen bereitgestellt. Nach einer vergeblichen Abmahnung begehrten die Kläger beim Gericht die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung sowie zum Schadensersatz und zum Ersatz von Anwaltskosten.
Das Landgericht in Düsseldorf hatte in erster Instanz den Beklagten lediglich zur Unterlassung verurteilt, lehnte eine darüber hinausgehende Haftung des Beklagten jedoch ab.
Hiergegen legten die Kläger und der Beklagte Berufung beim OLG Düsseldorf ein und verfolgten ihr Anliegen weiter. Dass der Beklagte zum fraglichen Zeitpunkt minderjährig gewesen sei, ändere nichts an ihren Schadensersatzansprüchen, so die Kläger.
Der Beklagte führt aus, er hafte nicht einmal als Störer, da er keine Prüfpflichten verletzt habe. Außerdem bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Außerdem sei er damals minderjährig gewesen und habe nicht wissentlich oder vorsätzlich fremde Lieder in das Internet gestellt. Daher sei er auch kein Täter.
Doch die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte wird durch das OLG über die Unterlassung hinaus zum Schadensersatz verurteilt. Insgesamt soll er rund 9015 € nebst Zinsen an die Kläger zahlen.
Der Beklagte habe die Seite immerhin (zusammen mit Bekannten) geplant. Daher habe er über die Seite wohl auch mitzureden gehabt. Zugriff habe er auch gehabt, wie der wegen der Abmahnung der Kläger erfolgten Sperrung zu entnehmen sei.
Auch einen Minderjährigenschutz könne der Beklagte nicht in Anspruch nehmen.
Denn es gehe nicht um eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit im Sinne des Abschlusses von Verträgen. Vielmehr handele es sich um ein deliktähnliches Vorgehen des Beklagten, mit welchem er die Rechte Dritter verletzt habe.
Auch ein bloßes Bestreiten des Vertragsangebotes, welches der Kläger von einem Produzenten erhalten hat und welches der Prosuzent wieder zurückzog, reiche angesichts der diesbezüglichen Belege nicht aus.
Eine Revision zum BGH hat das OLG nicht zugelassen.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Aktenzeichen I-20 U 171/09