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Filesharing: 600,00 Schadenersatz für Film

AG DUS, 57 C 6467/14


Filesharing: 600,00 Schadenersatz für Film

Mit Urteil vom 4. Februar 2015 hat sich das Amtsgericht Düsseldorf mit einem Angebot von urheberrechtlich geschützten Filmwerken in illegalen Tauschbörsen auseinandergesetzt. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin, die die ausschließlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Film hat, begehrte in dem Rechtsstreit sowohl die Erstattung ihrer Abmahnkosten als auch Zahlung eines Schadensersatzes. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Film über den Anschluss der beiden Beklagten öffentlich zum Download zugänglich gemacht worden ist, wobei eine so genannte Tauschbörse genutzt wurde. Zuvor hatte die Klägerin eine Firma damit beauftragt, eine eventuelle illegale Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke festzustellen. Dazu sollten die Tauschbörsen mit einem speziellen Programm auf konkrete Downloadmöglichkeiten durchsucht werden. Dabei konnte festgestellt werden, dass das streitgegenständliche Filmwerk an verschiedenen Tagen und unterschiedlichen Uhrzeiten von drei verschiedenen IP-Adressen heruntergeladen worden ist. Darüber hinaus wurde der streitgegenständliche Film auch zugleich für andere Mitglieder der Tauschbörse zum Download zur Verfügung gestellt. Die Beklagten wurden sodann von dem Klägervertreter abgemahnt, nachdem das Erkenntnisverfahren ergeben hatte, dass die Rechtsverletzung über ihren Internetanschluss begangen worden ist. Als Lizenzentschädigung machte die Klägerin in dem Gerichtsprozess einem Betrag in Höhe von mindestens 600 € geltend.

Demgegenüber Antrag die Beklagten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führten sie aus, dass der von ihnen bereitgestellte Internetanschluss sowohl von dem gemeinsamen Sohn als auch der Tochter, die zum Zeitpunkt des Verfahrens beide volljährig gewesen sind, mitbenutzt worden ist. Die Kinder seien auch von den Beklagten über potentielle Gefahren im Internet aufgeklärt worden. Insbesondere habe eine Belehrung im Hinblick auf den Download von vermeintlich kostenfreien Softwareangeboten sowie über illegale Aktivitäten im Internet stattgefunden. Nachdem die Beklagten das Abmahnschreiben der Klägerin zugestellt bekommen hatten, untersuchten sie den Computer. Dabei konnten sie jedoch keinerlei Software für Filesharing ausfindig machen. Des Weiteren habe auch das Gespräch mit den eigenen Kindern, die beide auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung angesprochen worden sind, keinerlei Erkenntnisse gezeigt.

Das Amtsgericht Düsseldorf folgte diesen Darlegungen jedoch nicht, und gab der Klage im Ergebnis statt. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 600 € gemäß § 97 Abs.2 UrhG sowie Kostenersatz im Hinblick auf die außergerichtlichen Abmahnkosten nach § 97a Abs.1 S.2 UrhG in Höhe von 506 € zu.

Nach Auffassung des Gerichts sei die Klägerin deswegen schadensersatzberechtigt, da sie gemäß §§ 97 Abs. 2, 19 a UrhG die alleinige Nutzungsberechtigte an dem streitgegenständlichen Werk ist. Die Schadenersatzforderung sei auch begründet, da das Filmwerk über den Anschluss der Beklagten unberechtigterweise über eine Tauschbörse verbreitet wurde. Folglich sei der Film entgegen einer eventuellen Zustimmung bzw. Genehmigung durch die Klägerin öffentlich zugänglich gemacht worden.

Dass die Rechtsgutverletzung über den Internetanschluss der Beklagten erfolgt sei, stehe aufgrund der Ermittlungen des von der Klägerin beauftragten Dienstleisters fest. Dieser konnte eindeutig herausfinden, dass die Rechtsverletzungen konkret 3 Mal über den Anschluss der Beklagten begangen worden ist. Nach Einschätzung des Amtsgerichts konnten die Beklagten die damit einhergehende Vermutung durch ihren Sachvortrag nicht entkräften oder widerlegen. Dem Beklagten sei es dementsprechend nicht gelungen, konkrete Tatsachen in dem Rechtsstreit vorzutragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Ermittlungen des Dienstleisters fehlerhaft gewesen sind.

Ferner sei das Beklagtenvorbringen auch nicht dazu geeignet, der sekundären Darlegungslast zu genügen. Den Beklagten sei es konkret nicht gelungen, einen alternativen Sachverhalt darzustellen, nach dem auch ein Dritter als Täter für die Rechtsgutverletzung in Betracht kommen würde. Die Bezugnahme auf die eigenen Kinder entspreche nicht den Anforderungen für die Darlegungslast. Ihnen sei es daher nicht gelungen, konkret darzulegen, welche Person als Alleintäter verantwortlich ist. Dazu hätten die Beklagten einerseits die Person identifizieren, und andererseits darlegen müssen, dass die benannte Person auch zum Verletzungszeitpunkt Zugriff zu dem Anschluss der Beklagten hatte.

AG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2015, Az. 57 C 6467/14


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