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EuGH Framing-Entscheidung und Fotoklau

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, Az. I-20 U 203/14


EuGH Framing-Entscheidung und Fotoklau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 16. Juni 2015 geurteilt, dass urheberrechtlich geschützte Bilder auf Webseiten nicht ohne Verweis auf den Urheber und gegebenenfalls Zahlung von Lizenzgebühren genutzt werden dürfen, selbst wenn aus ihrer Veröffentlichung der Urheber mangels Vermerk nicht hervorgeht. Der Verwender muss über die Urheberschaft Auskünfte einholen. Das Framing-Urteil des EuGH vom Oktober 2014 ("BestWater"-Entscheidung) ist auf solche Bilder nicht anzuwenden.

Erläuterung zum Framing-Urteil des EuGH

Framing ist das Einbinden von Inhalten anderer Webseiten in die eigene Homepage (Frame = Rahmen). Es kann sich dabei um eigene Inhalte handeln, beispielsweise ein eigenes YouTube-Video, aber auch um fremde Inhalte, an denen Urheberrechte bestehen können, aber nicht müssen. Der EuGH befasste sich im Oktober 2014 damit, als ein Video zur allgemeinen Wasserverschmutzung des Wasserfilter-Herstellers BestWater International ohne dessen Zutun auf YouTube gelandet und von dort per Framing durch ein Konkurrenzunternehmen genutzt worden war. Die Urheberschaft von BestWater war wohl nicht erkennbar. Die Konkurrenten waren nur zwei Handelsvertreter, die ähnliche Produkte zur Wasserfilterung vertrieben. BestWater mahnte die Konkurrenten ab, diese entfernten das Video von ihrer Webseite, weigerten sich aber, Abmahngebühren zu zahlen. Daraufhin klagte BestWater, der Fall landete vor drei deutschen Gerichten ohne endgültige Entscheidung und schließlich beim EuGH. Dieser entschied, dass in diesem speziellen Fall das Framing keine Urheberrechte verletzt hatte, weil das Video vorher schon öffentlich auf YouTube zugänglich gewesen war und die Framer mithin kein neues Publikum erschlossen hatten.

Zum vorliegenden Fall

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Betreiberin einer Bilddatenbank gegen einen Restaurantbesitzer geklagt, der ohne Entgelt eines ihrer Bilder auf seiner eigenen Homepage verwendet hatte, unter dem zwar nicht in der vordergründig zugänglichen Ansicht, jedoch im Katalog der Klägerin ein Urhebervermerk („© [...]” plus „Fotograf: [...)]") zu finden war. Der beklagte Verwender und Restaurantbetreiber hatte das Bild - eine Abbildung eines Stierkämpfers plus Stier - leicht verändert, indem er mit einem Bildbearbeitungsprogramm ein tanzendes Paar hinzugefügt hatte. Einen Urhebervermerk zum Originalbild fügte er nicht ein. Die Klägerin mahnte den Beklagten anwaltlich ab und forderte ihn zur Unterlassung auf, dieser verweigerte jedoch die entsprechende Erklärung. Daraufhin kam es zur Klage vor dem Landgericht Düsseldorf. Im Ergebnis dieser Verhandlung wurde der Beklagte zur Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten und Auskunft verurteilt. Zur Begründung hieß es, die Urheberschaft des Fotografen sei feststellbar, die Bearbeitung (Modifikation) des Bildes durch den Beklagten ändere nichts am Urheberrecht. Der Beklagte ging gegen dieses Urteil vor dem OLG Düsseldorf in Berufung und verwies unter anderem auf die Framing-Entscheidung des EuGH zum BestWater-Video. Auch schätzte er seine eigene Bildbearbeitung als umfänglich genug ein, um die frühere Urheberschaft des Fotos, die er zudem nicht habe erkennen können, aufzuheben. Die Klägerin beantragte eine Zurückweisung der Berufung. Sie verwies a) auf die eindeutige Urheberschaft des Fotografen am Bild, das ein eigenständiges künstlerisches Werk auch nach einer Bearbeitung bleibe und b) darauf, dass dieser Fall durch das Framing-Urteil des EuGH nicht erfasst werde, weil beim Framing der Rechteinhaber die Herrschaft über das Werk behalte. Wer nämlich ein YouTube-Video auf seine eigene Seite einbindet, kann es dort nur so lange zeigen, wie der Rechteinhaber es auf YouTube stehen lässt.

Begründung der Gerichtsentscheidung

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht folgte nahezu durchweg der Argumentation der Klägerin und stellte fest, dass dem Lichtbild ein Urheberrechtsschutz aufgrund seiner künstlerischen Qualität zukomme und der Fall auch deshalb nicht mit Framing vergleichbar sei, weil der Beklagte ohnehin durch seine Bildbearbeitung ein neues, nicht mehr zu framendes Bild geschaffen habe. In der Frage des Urheberrechtes wäre er zudem verpflichtet gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Niemand, der ein Bild aus dem Internet verwendet, kann per se davon ausgehen, dass daran keine Rechte Dritter bestünden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, Az. I-20 U 203/14


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