Erschöpfungsgrundsatz gilt bei Keyselling nicht
Der isolierte Verkauf von Produktschlüsseln zur Aktivierung und Nutzung von Software ohne den dazugehörigen Datenträger ist rechtswidrig.
Dies stellte das LG Berlin in einem Urteil vom 11.03.2014 (Az. 16 O 73/13) fest und lehnte damit die Klage eines Verkäufers derartiger Produktschlüssel auf negative Feststellung der Rechtswidrigkeit ab.
Der Kläger hatte dabei in der Vergangenheit regelmäßig die Produktschlüssel von Spielen in Form des sogenannten „Keysellings“ über seinen im Internet erreichbaren Shop veräußert. Die besagten Produktschlüssel hatte er dafür nach eigenen Angaben von osteuropäischen Händlern erworben, die diese wiederum im Vorfeld von den dazugehörigen Datenträgern getrennt und diese entsprechend vernichtet hatten.
Es war dabei auch ohne die besagten Datenträger problemlos möglich gewesen, die dazugehörige Software jeweils legal über das Internet zu beziehen und anschließend mit dem entsprechenden Produktschlüssel zu aktivieren.
Besonders lohnenswert gestaltet sich das Keyselling dabei regelmäßig aufgrund der sich selbst in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stark schwankenden Verkaufspreise der Software. Der Kläger konnte somit die Produktschlüssel verhältnismäßig günstig im europäischen Ausland ankaufen und anschließend mit einer ansehnlichen Gewinnspanne in Deutschland weiterveräußern.
Der Beklagte hatte in der Folge als Urheberrechtsinhaber eines der vertriebenen Spiele den Kläger aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht entsprechend abgemahnt. Der Kläger wollte die Abmahnung dabei nicht auf sich sitzen lassen und zog daher zur Klärung des Sachverhalts vor das Berliner Landgericht.
Dieses schloss sich jedoch im Ergebnis der Ansicht des Beklagten an und bejahte damit einen entsprechenden Verstoß des Klägers gegen das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht des Beklagten.
Nach Auffassung der Berliner Richter sei insbesondere der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz nach § 17 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (kurz UrhG) vorliegend nicht einschlägig. Nach diesem ist die weitere Veräußerung von urheberrechtlich geschützten Material grundsätzlich auch ohne die Zustimmung des Urhebers jedenfalls dann möglich, wenn das geschützte Werk in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union durch Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde.
Dieser Grundsatz wäre den Richtern zufolge jedoch nur dann anwendbar, wenn die Produktschlüssel vorliegend zusammen mit den jeweiligen Datenträgern in ihrer ursprünglichen Form weiterveräußert worden wären. Dies war jedoch aufgrund der erfolgten Aufspaltung in Produktschlüssel und Datenträger hier gerade nicht der Fall. Eine entsprechende Erschöpfung im urheberrechtlichen Sinne konnte das Gericht daher im vorliegenden Fall nicht feststellen.
Das vorliegende Urteil dürfte damit insbesondere aufgrund der inzwischen im Internet gängigen Geschäftspraxis des Keysellings und der festgestellten Rechtswidrigkeit Signalwirkung für die Branche haben.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass inzwischen auch viele Hersteller von Software dazu übergegangen sind, ihre Produkte online in Form von Produktschlüsseln und anderen Methoden zur Authentifizierung zu veräußern.
Oftmals wird Software dabei parallel sowohl als Datenträger mit dazugehörigen Produktschlüssel im Handel als auch als reiner Produktschlüssel mit externer Möglichkeit zum Download der eigentlichen Software im Internet vertrieben. Fraglich erscheint daher die Beweislast in einem Fall wie diesem hinsichtlich der Herkunft der betroffenen Produktschlüssel, da diese durchaus aus beiden Quellen stammen könnten.
Insgesamt birgt das vorliegende Urteil und dessen praktische Umsetzung demnach einige Probleme für die betroffene Branche. Eine angestrebte höchstrichterliche Klärung des Sachverhalts erscheint danmit durchaus wahrscheinlich.
LG Berlin, Urteil vom 11.03.2014, Az. 16 O 73/13
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Rechtsanwalt Nils Finkeldei
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