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Entlastung als Anschlussinhaber bei Filesharing

Wie kann man sich beim Filesharing als Anschlussinhaber entlasten?


Entlastung als Anschlussinhaber bei Filesharing

In dem Rechtsstreit, der vom AG Frankfurt am 27. September 2013 durch Urteil entschieden wurde, hatte die Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer geltend gemachten Urheberrechtsverletzung geklagt. Als eine der führenden inländischen Tonträgerhersteller hatte die Klägerin die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikalbum, das am 30. September 2009 von den Beklagten zum Download angeboten worden sein soll. Dieses Verhalten mahnte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit anwaltlichem Schreiben von 4. Januar 2010 ab. Zudem forderte sie den Beklagten zur Abgabe der beigelegten Unterlassungserklärung auf. Die Erklärung wurde von dem Beklagten am 8. Januar 2010 unterzeichnet, ohne dass er die Rechtspflicht dazu anerkannte. Durch ihre Klage machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2500 € geltend, weil sie behauptet, dass der Beklagte das Musikalbum selbst über das Filesharing-System anderen Nutzern angeboten haben soll. Demgegenüber hatte der Beklagte behauptet, dass er die geltend gemachte Rechtsverletzung gar nicht begangen haben könne, da er sich in der besagten Zeitspanne im Ausland aufgehalten habe. Sowohl seine Ehefrau als auch seine zwei volljährigen sowie seine minderjährige Tochter hätten mit unterschiedlichen Computern auf das Netzwerk zugreifen können. Der Beklagte behauptet weiterhin, dass er sowohl den Kindern als auch seiner Ehefrau die Nutzung des gemeinsamen Internetanschlusses nur eingeräumt habe, wenn dieser nicht zur Begehung rechtsmissbräuchlicher Handlungen genutzt werde.

Nach Ansicht des AG Frankfurt ist die Klage zwar zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. Nach Ansicht der Richter konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Beklagte sich entweder als Störer oder sogar als Täter schadensersatzpflichtig gemacht hat. In dem Verfahren konnte es daher dahinstehen, ob die rechtsverletzende Handlung dem Telefonanschluss des Beklagten tatsächlich zuzuordnen gewesen ist. Der Beklagte konnte den daraus hervorgehenden Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttern, weil er sich während der Rechtsgutverletzung im Ausland aufgehalten hatte. Seinen eigenen Computer hatte er vor Reisebeginn ausgeschaltet, so dass keine Internetverbindung bestanden hat. Es konnte insofern nicht ausgeschlossen werden, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung durch einen anderen Nutzer des Anschlusses getätigt wurde. 

Vielmehr gilt in derartigen Fällen der Anscheinsbeweis, der vom Anschlussinhaber entkräftet werden kann. Die Vermutungsgrundlage wird jedenfalls dann beseitigt, wenn der angebliche Rechtsgutverletzer Umstände angibt, aus denen sich ein anderer Geschehensablauf darstellen lässt. Von den Beklagten konnte ebenso nicht verlangt werden, dass er weitergehende Angaben zu dem streitigen Verlauf macht. In diesem Zusammenhang obliegt dem Anschlussinhaber insofern nicht die Beweislast, dass er sich selbst entlasten bzw. exkulpieren muss, wenn über seinen Zugang zum Internet eine Rechtsverletzung vorgenommen wird. 

Der Beklagte musste in dem Rechtsstreit somit nicht darlegen, wer anstelle seiner Person die Rechtsgutverletzung begangen haben soll. Im Regelfall kann der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss auch nicht derart überwachen, dass er bei jeder Rechtsverletzung konkrete Kenntnis davon erlangt, wenn die Rechtsverletzung durch eine dritte Person begangen wird. 

Ebenso konnte der Beklagte nach Ansicht des AG Frankfurt auch nicht als Zustandsstörer verantwortlich gemacht werden. Zwar kann nach § 1004 BGB ein Störer dann in Anspruch genommen werden, wenn er willentlich bzw. adäquat kausal einen Beitrag zur Verletzung von absoluten Rechten beisteuert. Jedoch muss der Störer zumutbare Verhaltenspflichten verletzt haben. Dies sind insbesondere Prüfpflichten. Welche Prüfpflichten dem Betroffenen aufzuerlegen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zwar handelt es sich bei Urheberrechtsverletzungen, die im Internet begangen werden, um bekannte Taten, die auch medial behandelt werden. Dennoch kann von dem Anschlussinhaber nicht verlangt werden, seine Verwandten bei der Nutzung seines Internetanschlusses zu überwachen. Bei minderjährigen reicht es insbesondere aus, dass die Eltern das Kind über Tauschbörsen aufklären sowie die aktive Teilnahme verbieten. Dass in dem vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür gegeben hatte, dass von den Familienangehörigen eine Rechtsgutverletzung vorgenommen werden könnte, musste der Beklagte sie nicht überwachen. Seinen Belehrungspflichten ist der Beklagte andererseits hinreichend nachgekommen. Zuletzt war auch das WLAN-Netz durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen vor einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung geschützt, so dass ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten als Zustandsstörer nach Ansicht des AG Frankfurt ausscheiden musste. 

AG Frankfurt, Urteil vom 27.09.2013, Az. 29 C 275/13


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