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Entgeltpflichtige Online-Archive

Verlage müssen freie Journalisten angemessen vergüten


Entgeltpflichtige Online-Archive

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 19.11.2013 unter dem Aktenzeichen I-20 U 187/12 entschieden, dass ein Zeitungsverlag, der einen Artikel nicht nur in der Tageszeitung, sondern auch in einem Online-Archiv veröffentlicht, die Urheberrechte des betreffenden Autors verletzt. Dies gelte jedenfalls dann, so das OLG, wenn keine gesonderte Vereinbarung über die Verwendung im Internet getroffen wurde. Denn eine Veröffentlichung in einem Internetarchiv sei im Unterschied zu einer einmaligen Veröffentlichung in einer Zeitung ein dauerhafter Eintrag und greife somit auch dauerhaft in die Rechte des Urhebers ein.

Damit gab das Gericht der Berufung der Klägerin statt, welche zuvor einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Versäumung der Rechtsmittelfrist gestellt hatte.

Im Unterschied zur Vorinstanz (Landgericht Düsseldorf) sprach das OLG der Klägerin 6000 Euro Entschädigung nebst Zinsen zu.

Die Klägerin ist freiberufliche Journalistin. Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitungen X und Y, für die die Klägerin eine Reihe von Artikeln gegen ein Honorar geschrieben hatte. Die Artikel erschienen nicht nur in der Printausgabe der Zeitungen, sondern auch in den entsprechenden Online-Archiven. Hiervon erhielt die Klägerin erst einige Jahre später Kenntnis.

Von Abonnenten der Zeitung kann das Online-Archiv kostenlos genutzt werden, Nicht-Abonnenten zahlen für die Nutzung ein gesondertes monatliches Entgelt.

Die Klägerin sieht in der Einstellung in das Online-Archiv eine urheberrechtswidrige Verwertung und hat die Beklagte zur Zahlung einer gesonderten Entschädigung aufgefordert. Die darauf folgenden Verhandlungen führten nicht zu einer Einigung. Schließlich hat die Beklagte die streitgegenständlichen Artikel aus ihrem Online-Archiv entfernt.

Erneute Verhandlungen fanden statt, nachdem die Klägerin erfuhr, dass ihre Artikel auch unter „www.X.com“ erreichbar waren. Die Beklagte bot ein erhöhtes Zeilenhonorar an, für den Fall, dass die Klägerin ihr im Gegenzug umfassende Nutzungsrechte einräumt. Diese Vereinbarung wurde durch die Beklagte im Hinblick auf einen Bürokostenzuschuss gekündigt.

Es folgten weitere Verhandlungen, die nicht zu einer Einigung führten.

Das Landgericht hatte die Klage jedoch abgewiesen, da aus dessen Sicht eine Einigung über die Onlinenutzung längst stattgefunden hatte. Diese sei mündlich bzw. konkludent dadurch erfolgt, dass die Klägerin weitere Artikel eingereicht hatte. Mit einer Verwertung im Online-Archiv habe die Klägerin rechnen können und müssen.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer zwar fristgemäß eingereichten, jedoch verspätet begründeten Berufung. Im Zusammenhang mit einem Anwaltswechsel sei sie unverschuldet an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert gewesen. Denn die Frist sei von den Angestellten der Anwaltskanzlei nicht in den Kalender eingetragen worden.

In der Sache sei das Landgericht zu Unrecht von einer vertraglichen Vereinbarung ausgegangen. Diese habe unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Fixierung gestanden. Die Beklagte habe selbst keine Einigung angenommen, da sie ihre Abrechnungspraxis beibehalten habe. Eines der Online-Archive habe damals auch noch gar nicht existiert. Es handele sich dabei noch nicht einmal um ein internes Archiv, sondern um ein kommerzielles Angebot.

Das OLG gab zunächst dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt, denn weder die Klägerin noch ihr Anwalt hätten die Fristversäumnis zu vertreten. Diese sei vielmehr von der Kanzleiangestellten vergessen worden.

In der Sache sah das OLG die Klage als begründet an und sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6000 Euro zu.

Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Aktenzeichen I-20 U 187/12


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