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Eltern haften nicht für Filesharing ihrer Kinder

Unwissende Anschlussinhaber haften nicht, wenn volljährige Familienmitglieder über ihren Internetanschluss Straftaten begehen.


Eltern haften nicht für Filesharing ihrer Kinder

"Eltern haften für ihre Kinder". Dass diese Pflicht nicht mehr für volljährige Kinder gilt, wenn es um deren Treiben im Netz über den elterlichen Internetanschluss geht, hat nun der BGH in einem Urteil festgestellt. Ein 20-jähriger, sein Stiefvater Polizist, hatte über den väterlichen Online-Zugang Tausende von Musikdateien illegal über eine Internettauschbörse angeboten (sog. Filesharing). Vier namhafte Plattenfirmen wurden auf die Machenschaften aufmerksam. Sie erstatteten Anzeige gegen Unbekannt wegen der Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. Die zuständige Staatsanwaltschaft verfolgte die Spuren im Datennetz zum Anschlussinhaber zurück. Nachdem die Plattenfirmen Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren genommen hatten, mahnten sie den Anschlussinhaber ab. Er sollte für den entstandenen Schaden aufkommen. Zur Begründung wurde ihm mitgeteilt, dass er den Anschluss zur Verfügung gestellt habe und es versäumt habe, die Handlungen seines Stiefsohnes zu kontrollieren.

Der Stiefvater gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten zu bezahlen. Er machte geltend, dass er von dem Tun seines volljährigen Sohnes nichts gewusst habe und daher nicht bereit sei, die rechtliche Verantwortung dafür zu tragen. Zudem hatte sein Sohn in einer polizeilichen Vernehmung die Tat eingeräumt und geschildert, über eine Tauschbörse Musiktitel auf den eigenen Rechner heruntergeladen zu haben.

Aufgrund der Eingeständnisse des Sohnes nahmen die Plattenfirmen zu Teilen Abstand von der Klage, bestanden jedoch weiter auf Schadensersatz der bisherigen Kosten des Rechtsverfahrens in vierstelliger Höhe.

Das Landgericht Köln verurteilte den Vater in erster Instanz dazu, die Abmahngebühren nebst Zinsen zu zahlen und für 41 % der Gerichtskosten aufzukommen. Daraufhin legte der Vater Berufung ein. Das Oberlandesgericht verurteilte ihn ebenfalls und wies seine anschließende Klage ab. Daraufhin legte der Vater Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Dieses hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück ans Oberlandesgericht mit der Begründung, eine Zulassung der Revision habe nahegelegen und sei nicht erfolgt. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung sinngemäß wie folgt: Mit dem Überlassen des Internetzugangs an den Sohn habe der Vater die Voraussetzung für die Gefahr geschaffen, dass sein Sohn Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begehen würde. Daher sei er für die Taten verantwortlich. Es wäre für ihn zumutbar gewesen, seinen Sohn auch ohne konkreten Anlass ggf. vorbeugend über das illegale Nutzen von Musiktauschbörsen aufzuklären und ihm die Verwendung derartiger Programme zu untersagen. Dieser Verpflichtung stünde die Volljährigkeit seines Sohnes nicht im Wege. Es sei sein Versäumnis ihn nicht genügend über die Rechtswidrigkeit dieser Art des Tauschens von Musiktiteln belehrt zu haben.

Der Bundesgerichtshof hob nun das Urteil auf und wies die Klage insgesamt ab. Er begründet dies mit dem besonderen vertrauensvollen Verhältnis, welches zwischen Eltern und volljährigen Kindern im Allgemeinen herrsche, wenn es um die Nutzung des heimischen Internetanschlusses gehe. Zudem tragen Volljährige die Verantwortung für ihr Handeln selbst. Daher brauchen Eltern nicht ohne Anlass ihre volljährigen Kinder belehren oder gar ihre Nutzung des Internets ohne Grund überwachen. Erst, wenn sie Kenntnis von Handlungen ihrer Kinder erhalten, an deren Legalität sie Zweifel hegen, haben sie als Anschlussinhaber die Pflicht einzuschreiten. Das Berufungsgericht hatte zuvor festgestellt, dass der Vater bis zum Erhalt der Abmahnung ahnungslos gewesen war. Von den Taten seines Sohnes auf illegalen Internettauschbörsen hatte er keine Kenntnis gehabt und gegen dessen Internetnutzung bisher keinerlei Misstrauen gehegt. Daher haftet er für das rechtswidrige Handeln seines Sohnes nicht. Es sind ihm folglich auch keine Verletzungen seiner Pflichten als Anschlussinhaber anzulasten, seinen Sohn nicht oder nicht ausreichend über die illegale Nutzung von Tauschbörsen belehrt zu haben.

Mit dieser Entscheidung gibt der BGH eine grundsätzliche Richtung vor, was die Anschlussinhaberhaftung anbelangt. In der Begründung wird das familiäre Vertrauensverhältnis besonders und ursächlich für die Gerichtsentscheidung hervorgehoben. Daher ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es sich mit der Haftung in nicht familiären Wohngemeinschaften aus rechtlicher Sicht anders verhält.

BGH (1. Zivilsenat) Karlsruhe, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12


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