Einverständnis des gefilmten Arbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 11. Dezember 2014 eine Aufsehen erregende Entscheidung zur Einwilligung in Bildnisveröffentlichungen des Arbeitnehmers und zum Arbeitnehmerdatenschutz getroffen.
Zu den Hintergründen des Urteils
Streitig war hier die weitere Veröffentlichung von Videos zu Werbezwecken im Internet, die das beklagte Unternehmen anfertigen ließ. Der Kläger (und weitere Arbeitnehmer) hatte durch seine Unterschrift auf einer Namensliste erklärt, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der PR-Arbeit der Beklagten verwendet sowie ausgestrahlt werden dürfen. Daraufhin ließ die Beklagte einen Werbefilm anfertigen, der ihr Unternehmen präsentierte und auf dem auch der Kläger kurz auf einem Gruppenbild zu sehen war.
Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem endete, widerrief der Kläger seine "möglicherweise" erteile Einwilligung zur Verwendung seiner Aufnahmen forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, das Video von der Internetseite zu entfernen. Zudem reichte er eine Unterlassungsklage beim Arbeitsgericht ein, mit der er die Zahlung von Schmerzensgeld verlangte. Zwar hat die Beklagte das Video von der Website genommen, sie hat sich jedoch vorbehalten, es künftig erneut dort zu veröffentlichen.
Die Entscheidung des BAG
Nach Auffassung des Gerichts muss die Einwilligung in die Veröffentlichung eines Fotos des Arbeitnehmers nach § 22 KUG schriftlich erfolgen, eine formlose Einwilligung – wie die Rechtsprechung der Zivilgerichte es verlangt – soll nicht ausreichen. Das BAG hat hier aber auch ausdrücklich auf die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses Bezug genommen, vor allem ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Arbeitsverhältnis ausüben zu dürfen. Das Schriftformerfordernis würde verdeutlichen, dass die Einwilligung eines Arbeitnehmers zur Veröffentlichung seines Bildnisses unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt sowie dass eine Erteilung oder auch eine Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Konsequenzen haben dürfen.
Diese Einwilligung soll aber nach dem BAG nicht einfach frei widerruflich sein, was selbst dann gelte, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Im Rahmen einer Abwägung der gegenseitigen Interessen müsse im Einzelfall entschieden werden, ob eine erteilte Einwilligung für die Zukunft widerrufen werden kann. Diese Abwägung betrifft auf der Arbeitgeberseite das vor allem auch wirtschaftliche Interesse an der Veröffentlichung eines Werbefilms, der ja auch Kosten verursacht hat, und auf der Arbeitnehmerseite dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich anführen, dass mit seiner Person beziehungsweise Erscheinung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für das Unternehmen Werbung gemacht werden soll, jedenfalls wenn die Verwendung zu Werbezwecken nicht vergütet worden war. Es muss jedoch auch mit der Person des ehemaligen Arbeitnehmers oder dessen Funktion in dem Unternehmen geworben werden, eine allgemeine Darstellung des Unternehmens reicht nicht aus, um eine wirtschaftliche und persönlichkeitsrelevanten Weiterverwertung der Abbildung des Arbeitnehmers anzunehmen. Das BAG hat in der Entscheidung auch herausgearbeitet, dass Arbeitnehmer ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich frei ausüben können, dem stünden auch deren Abhängigkeit als Beschäftigte und das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht entgegen.
BAG, Urteil vom 11. 12. 2014, Az.: 8 AZR 1010/13