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Einräumung der Rechte für einen TV-Werbespot

Die Einräumung der Rechte für einen TV-Werbespot erlaubt nicht dessen Verwendung im Internet


Einräumung der Rechte für einen TV-Werbespot

Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Teilurteil vom 14.07.2010 unter dem Aktenzeichen 28 O 128/08 entschieden, dass es einer Firma nicht gestattet ist, einen für sie selbst produzierten Werbespot ohne die Erlaubnis seitens des Rechteinhabers im Internet zu verbreiten. Dies gelte besonders dann, wenn der Zweck des zu Grunde liegenden Vertrages eine Fernsehnutzung ist, unter die eine Nutzung im Internet nach allgemeiner Verkehrssitte gerade nicht falle.

Das LG verurteilte daher die Beklagte, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft, zu unterlassen, das Musikwerk für das Produkt „Z“ mit dem Titel „Leckere Früchtchen“, ohne die Einwilligung des Rechteinhabers auf den Webseiten x, y und z zu verbreiten.

Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab, insoweit sie auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zielte.

Die Parteien stritten um die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverletzung durch die Art und Weise der Nutzung eines 20-Sekunden-Musikjingles für das Produkt "Z" mit der Bezeichnung "Leckere Früchtchen". Die Klägerin hat diesen Jingle produziert, die Beklagte ist eine Firma im Bereich der Lebensmittelherstellung. Für das Produkt "Z" hat die Beklagte das Musikstück produzieren lassen bzw. produziert. Die Rechte an dem Stück sollten für 5 Jahre gelten. Die Klägerin räumte der Beklagten eine Sendelizenz für ein Jahr ein, mit der die Beklagte so genannte Testspots im Fernsehen unbegrenzt durchführen durfte. Die Beklagte nutzte den Spot jedoch auch im Internet und auf einer Süßwarenmesse.

Durch die Veröffentlichung im Internet sieht die Klägerin einen Verstoß gegen ihre Rechte und begehrt Unterlassung.

Das LG Köln gab der Klage statt und sprach der Klägerin einen Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG (Urhebergesetz) zu. Der Anspruch beschränke sich jedoch auf die öffentliche Verbreitung des Musikteils der Werbung. 

Die Komposition des streitigen Musikstückes genüge auch den Anforderungen des Urheberrechts hinsichtlich einer ausreichenden Eigentümlichkeit. Die Beklagte habe das Stück nicht im Internet verwenden dürfen.

Hinsichtlich der begehrten eidesstattlichen Versicherung, mit der die Beklagte ihre Angaben bekräftigen sollte, bestehe kein Anspruch, da hierfür die Voraussetzungen aus den §§ 259 und 260 BGB nicht gegeben seien.

Landgericht (LG) Köln, Teilurteil vom 14.07.2010, Aktenzeichen 28 O 128/08 


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