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Eine Urne als Kunstobjekt?

OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az. 6 U 131/14


Eine Urne als Kunstobjekt?

Auch grafisch gestaltete Urnen können urheberrechtlich geschützte Gegenstände der angewandten Kunst darstellen. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Köln zumindest dann, wenn diese Gestaltungen besondere Eigenarten aufweisen. Demzufolge kann auch eine mit einem Hirschmotiv versehene Urne als ein Werk angewandter Kunst Urheberrechtsschutz genießen.

Eine Urne als Kunstobjekt

Im Streitfall gehörten zum Vertriebsprogramm der Klägerin u. a. Urnen mit phantasievollen und farbintensiven Tiernachbildungen, die in einer Airbrush-Mischtechnik gefertigt werden. Streitgegenstand war vor allem die Urne „Hirsch“ der Klägerin, bei der es sich nach richterlicher Feststellung um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts handelt. Eine solche persönliche geistige Schöpfung setzt eine individuelle Prägung voraus. Dabei muss der ästhetische Gehalt einen solchen Grad erreichen, dass mit Kunstanschauungen einigermaßen vertraute Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung sprechen.

Die Beklagte wiederum bot in ihrem Sortiment Nachahmungen dieser Urne „Hirsch“ an, bei der es sich aus ihrer Sicht um eine zulässige freie Benutzung von Werken ihrer Konkurrentin handeln würde. Diese wiederum beanstandete diese Vorgehensweise als urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Verstoß.

Bloße Nachahmung oder Eigenschöpfung?

Das Gericht führte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass es bei der Frage, ob eine Eigenschöpfung in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes geschaffen worden ist, entscheidend auf den Abstand ankommt, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes einhält.
Voraussetzung einer freien Benutzung ist es, das die Eigenart des neuen Werkes zu einer Verblassung der entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes führt. Grundsätzlich ist das dann der Fall, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks im neuen Werk zurücktreten, so dass das ältere Werk nur noch als Anregung für das neue Werk anzusehen ist. Die Veränderung der Vorlage muss so gravierend ausfallen, dass die Nachbildung eine eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweist.

Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob von den geschützten Elementen des Originals Gebrauch gemacht wird. Grundsätzlich sind nur die im Schutzbereich des benutzten Werks liegenden Entlehnungen rechtlich relevant. Andererseits sind Abweichungen im Detail, die den Gesamteindruck unberührt lassen, nicht geeignet, den für eine freie Nutzung notwendigen Abstand zu schaffen.

Zu berücksichtigen ist bei der Abgrenzung zwischen freier und unfreier Benutzung nicht nur die Eigenständigkeit des bearbeiteten Werkes, sondern auch der Grad der Individualität des Ausgangswerkes. Der für eine freie Benutzung notwendige Abstand ist in dem neuen Werk schneller erreicht, wenn das Originalwerk nur einen geringeren Grad an Individualität aufweist. Die Verwendung einer Graburnendekoration mit eigenständigen schöpferischen Tiermotiven durch die Klägerin, bietet ein Maß an Originalität, das zum urheberechtlichen Schutz führt.

Gesamteindruck entscheidend

Im Streitfall wies der Gesamteindruck beider Konkurrenzprodukte eine derartige Ähnlichkeit auf, dass den Urnen der Nachahmerin keine eigenpersönlichen schöpferischen Züge zugesprochen werden konnten. Diese Ähnlichkeiten bezogen sich u.a. auf das verwendete Motiv des bereits erwähnten in Grüntönen gehaltenen, silhouettenartig dargestellten Hirsches vor einer offenen Landschaft unter einem bewölkten Himmel. Die von der Nachahmerin vorgetragenen Unterschiede in Bezug auf die Haltung des Tieres, die Gestaltung der Landschaft, das Vorhandensein einer weiteren Lichtquelle und die Erstreckung der Darstellung auf den Urnendeckel betreffen dem Gericht zufolge nur Details, ohne den Gesamteindruck zu prägen. Diese Abweichungen stellen keine eigenschöpferische Leistung dar.

Auf beiden Urnen ist die Körperhaltung des Hirsches im Profil abgebildet, wobei die Unterschiede dabei nur marginal ausfallen. Obwohl die Nachahmerin zusätzlich ein weiteres kleineres Tier auf einer zurückliegenden Bildebene darstellt, verändert dieses zusätzliche Element die Gesamtdarstellung nicht prägend.

Ansprüche des Urhebers

Der Urheberin der Urne „Hirsch“ stehen gegen die Nachahmerin ein Anspruch auf Vernichtung der noch vorhandenen Produkte sowie Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zu.

OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015, Az. 6 U 131/14


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