Direkte Aufrufbarkeit von Fotos
Das Landgericht Köln entschied am 24.11.2022, dass durch die weiterhin mögliche Abrufbarkeit von Fotos gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen werde. Anders als in einem vom BGH gegenläufig entschiedenen Fall seien die Bilder vorliegend nicht per URL, sondern über die Suchfunktion innerhalb einer Verkaufsplattform auffindbar. Daher könne die BGH-Rechtsprechung in diesem Fall nicht angewendet werden.
Reicht die Sichtbarkeit nach Beendigung eines Verkaufsangebotes als Urheberrechtsverletzung aus?
Der Kläger besaß die ausschließlichen Nutzungsrechte an drei Fotos eines professionellen Fotografen. Der Beklagte vertrieb auf einer bekannten Verkaufsplattform Campingbesteck und verwendete dafür diese streitgegenständlichen Fotos. Aufgrund dessen ließ der Kläger den Beklagten abmahnen, woraufhin dieser eine Unterlassungserklärung abgab und sich bei wiederholtem Verstoß zu einer Vertragsstrafe von 4.000 EUR pro Bild verpflichtete. Der Beklagte beendete auch die Verwendung der Bilder. Allerdings blieben diese trotzdem wochenlang über die URL der Verkaufsplattform, bei Eingabe der URL in einen Browser sowie bei Eingabe entsprechender Suchbegriffe innerhalb der Verkaufsplattform weiterhin auffindbar. Wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung wurde der Beklagte nochmals abgemahnt und zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR pro Bild aufgefordert. Der Beklagte reagierte darauf nicht. Aufgrund dessen forderte der Kläger die Zahlung der Vertragsstrafe sowie Schadensersatz.
Beendigung von Verkaufsangebot beendet nicht Abrufbarkeit von Bildern
Das Landgericht Köln befand, die Klage sei überwiegend begründet. Der Beklagte habe gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen. Danach habe sich der Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, die Fotoaufnahmen zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder Dritten Handlungen der vorgenannten Art zu ermöglichen. Die Bilder seien trotzdem weiterhin über die URL der Verkaufsplattform, bei Eingabe der URL in einen Browser sowie bei Eingabe entsprechender Suchbegriffe innerhalb der Verkaufsplattform auffindbar geblieben. Dem sei der Beklagte auch nicht erheblich entgegengetreten. Nur, weil ein Verkaufsangebot auf der Verkaufsplattform beendet sei, gelte dies nicht zeitgleich für die Abrufbarkeit der Bilder.
BGH-Rechtsprechung nicht anwendbar
Die vom Beklagten angeführten Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Lautsprecherfoto“ (BGH, GRUR 2021, 1286) fänden bereits aus diesem Grund keine Anwendung, so das Gericht. Denn vorliegend sei es gerade nicht unwahrscheinlich, dass außer dem Kläger noch „recht viele“ andere Personen bei Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe innerhalb der Verkaufsplattform auf die streitgegenständlichen Fotografien stoßen. Somit seien die Fotos nicht nur für die Personen auffindbar, die sich die URL vorher abgespeichert oder sonst in irgendeiner Form kopiert oder notiert oder die Adresse von Dritten erhalten haben. Vielmehr seien die Bilder auch über eine thematische Suche für viele Menschen sichtbar gewesen.
Kriterien für eine angemessene Vertragsstrafe
Das LG befand, dass aufgrund der abgeschlossenen Unterlassungserklärung dem Kläger die geforderte Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR zustehe. Sie liege innerhalb des Ermessenspielraums. Notwendig dafür sei, dass die Vertragsstrafe unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls angemessen sei. Zu berücksichtigen sei dafür, dass die Strafe die ihr zugewiesenen Funktionen erfüllen müsse. Unterlassungserklärungen dienten neben der Schadenspauschalierung in Bezug auf zukünftige Rechtsverletzungen in erster Linie dazu, den Verpflichteten zur Einhaltung der versprochenen Unterlassung zu bewegen und vor weiteren Verstößen zurückzuschrecken. Dafür müsse die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer nicht lohnt. Maßgeblich sei hierbei die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, das Verschulden des Verletzers sowie die Art und Größe des Schuldner-Unternehmens.
300-fache des Verkaufspreises zzgl. 30 % liegen innerhalb des Ermessenspielraums
Nach Anwendung dieser Grundsätze sei die vom Kläger festgesetzte und beantragte Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR nicht zu beanstanden, so das Gericht. Sie liege innerhalb des dem Kläger zustehenden Ermessenspielraums. Wie dargelegt, seien die Bilder nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch im potentiell für jedermann zugänglichen Teil der Verkaufsplattform auffindbar gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass die Plattform einen erheblichen Zulauf habe und viele Verbraucher erreiche. Zusätzlich bestehe aufgrund der Popularität der Plattform die Gefahr der Nachahmung von Rechtsverletzungen. Wettbewerber könnten dazu animiert werden, ebenfalls auf eigene Fotos zur Produktanpreisung zu verzichten und auf die klägerischen zurückzugreifen. Die Parteien stünden als Händler im Vertrieb von Campingbesteck im unmittelbaren Wettbewerb zueinander. Indem der Beklagte eine erhebliche Anzahl laufender Angebote unterhalte und bereits auf umfangreiche Verkäufe zurückblicke, sei er zudem kein unbedeutender Händler. Dadurch verfüge der Beklagte über eine stetige Präsenz und Geschäftsaktivität auf der Plattform. Seinem Händlerstatus komme daher eine gewisse Bedeutung zu, sodass sein Verhalten nicht als bloße Bagatelle angesehen werden könne. Zudem werde eine abschreckende Wirkung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur bejaht, wenn die Vertragsstrafe deutlich über die wirtschaftlichen Vorteile hinausgeht, die der Verletzer durch sein rechtswidriges Handeln erzielt. Das sei bei einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR der Fall, da sich das rechtswidrige Handeln auf ein Produkt beziehe, welches für 9,99 EUR verkauft wird. Die Vertragsstrafe betrage somit ca. das 300-fache des Verkaufspreises. Indem der Kläger 4.000 EUR und somit 30 % mehr als die angemessene Vertragsstrafe verlangt, bewege er sich noch innerhalb des ihm zustehenden Ermessenspielraums.
Landgericht Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az. 14 O 404/21