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Digitalisierung bei vergriffenen Druckwerken

EuGH, Urteil vom 16.11.2016, Az. C-301/15


Digitalisierung bei vergriffenen Druckwerken

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16.11.2016 entschieden, dass sogenannte "vergriffene Bücher" nicht uneingeschränkt digital vervielfältigt werden dürfen.
 
Dem vom EuGH entschiedenen Fall liegt die aktuell in Frankreich übliche Praxis zugrunde, Bücher, die vor dem Stichtag 01.01.2001 zur Veröffentlichung kamen und heute weder gewerbsmäßig vertrieben werden, noch weiter in Druckform oder digital veröffentlicht und hergestellt werden, auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers digital weiterverbreitet werden dürfen. Bei der in Frankreich geltenden und praktizierten Regelung hat der Urheber der Werke im Nachhinein das Recht, der digitalen Weiterverbreitung seines Werkes zu widersprechen und diese damit zu stoppen oder zu beenden. Diese Gesetzeslage und Praxis hält der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil jetzt für rechtswidrig. Bei der in Frankreich geltenden Regelung kann die zuständige französische Verwertungsgesellschaft SOFIA die digitale Veröffentlichung vergriffener Druckwerke erlauben, wenn der Rechteinhaber nicht innerhalb von 6 Monaten widerspricht. Erfolgt kein Widerspruch, wird dieses Nicht-Erheben eines Widerspruches von der SOFIA als implizite Zustimmung ausgelegt. Dieses gilt aber unabhängig davon, ob der Rechteinhaber überhaupt Kenntnis von der geplanten Weiterverbreitung seines Werkes hat und auch unabhängig davon, ob er überhaupt weiß, dass er dagegen Widerspruch einlegen kann.
 
Genau diese Punkte hat der EuGH für rechtswidrig erklärt und für unvereinbar mit dem Urheberrecht.
 
Zunächst hat der EuGH explizit festgestellt, dass nur dem rechtmäßigen Urheber der vergriffenen Druckwerke das Recht zusteht, zu entscheiden, ob die digitale Verbreitung erfolgen soll oder nicht. Dafür muss er aber überhaupt Kenntnis davon haben, dass eine solche digitale Verbreitung und Veröffentlichung seines Druckwerkes geplant ist. Mithin reicht es nicht, wie von der SOFIA Verwertungsgesellschaft in Frankreich praktiziert, implizit eine Zustimmung anzunehmen, wenn kein Widerspruch eingelegt wird. Nach der Entscheidung des EuGH muss bei einer geplanten digitalen Veröffentlichung und Weiternutzung vergriffener Druckwerke vielmehr der Urheber auf jeden Fall vorher von dieser Absicht von der SOFIA Verwertungsgesellschaft oder anderen Personen oder Einrichtungen, die für die geplante Veröffentlichung Verantwortung tragen, in Kenntnis gesetzt werden. Erstens, nur, wenn der Urheber der vergriffenen Bücher nachweislich informiert wurde, dass Dritte planen, seine vergriffenen Druckwerke erneut und in digitaler Form zu veröffentlichen und damit weiter zu nutzen und dann kein Widerspruch durch den Urheber erhoben wird, kann auch implizit von einer Zustimmung ausgegangen werden. Dabei ist aber zweitens unabdingbare Voraussetzung, dass der Urheber des vergriffenen Werkes nicht nur in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine digitale Veröffentlichung geplant ist, sondern er auch zusätzlich darüber informiert ist, dass ihm das Recht zu widersprechen explizit zusteht.
 
Nur in dem Fall, dass der Urheber in Kenntnis der geplanten Veröffentlichung und in Kenntnis, ein Widerspruchsrecht zu habe, von dieser Widerspruchsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, kann die Zustimmung des Rechteinhabers zur Veröffentlichung und Verbreitung der vergriffenen Werke in digitaler Form implizit angenommen werden.

EuGH, Urteil vom 16.11.2016, Az. C-301/15


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