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Die Wanderhure darf weiter wandern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14


Die Wanderhure darf weiter wandern

Für eine Frau wurde schon so manche Schlacht geschlagen, da muss man nur die Trojaner fragen. Zum Glück ganz ohne Blutvergießen fand jetzt ein Streit um eine recht bekannte Dame vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sein Ende. Geklagt hatte der Droemer Knaur-Verlag, der nicht mit Schwert und Streitaxt, aber mit juristischen Mitteln die Rechte an "seiner" Wanderhure - in Gestalt des gleichnamigen Erfolgsromans vom Autorenduo Iny Lorentz - verteidigte. Der Voland & Quist-Verlag hatte im Jahr 2013 eine humoristische Kurzgeschichtensammlung mit dem Titel "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" auf den Markt gebracht. Das ist nicht zu beanstanden, befand das OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14). Der satirisch-ironische Titel sei durch die Kunstfreiheit gedeckt. Das Landgericht als Vorinstanz hatte noch anders entschieden.

Der 2005 erschienene historische Roman "Die Wanderhure" erzählt die Geschichte einer Bürgerstochter, die durch eine Intrige Haus und Hof verliert und sich fortan als fahrende Hure verdingen muss. Das Buch war ein riesiger Erfolg, Iny Lorentz schrieb diverse Fortsetzungen, 2010 verfilmte der Fernsehsender Sat.1 die Vorlage mit Alexandra Neldel in der Hauptrolle, und bei den Bad Hersfelder Festspielen 2014 wurde "Die Wanderhure" erstmals als Theaterstück aufgeführt. Auf dieser Welle wollte der Autor Julius Fischer ein klein wenig reiten und verpasste seinem satirischen Buch den Titel "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure". Das fand der Droemer Knaur-Verlag, in dem "Die Wanderhure" erschienen ist, gar nicht lustig. Der Verlag sah seine Titelschutzrechte verletzt und klagte.

Unbegründet, urteilte das OLG Düsseldorf. Zwar ging das Gericht durchaus davon aus, dass der Autor die Bekanntheit des Romans für seine eigenen Zwecke ausnutzen wollte. Dies sei jedoch noch nicht rechtswidrig. Der Titel kombiniere den Spaß der heutigen Gesellschaft an "schönen Wanderwegen" mit der mittelalterlichen "Wanderhure" und sei bereits dadurch Kunst. Zudem gebe es einen engen Bezug des Titels zur ersten Geschichte im Buch. In dem besagten Kapitel setzt sich Julius Fischer auch anhand der "Wanderhure"-Romane kritisch mit der kommerziellen Verwendung von Bestsellern auseinander.

Das Gericht wog in diesem Fall das Grundrecht der Klägerin auf Schutz ihres Eigentums gegen die durch das Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit ab und befand letztere für schwerer. Gegen das Urteil können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Der Voland & Quist-Verlag hat bereits einen Nachdruck des Buchs angekündigt.

Kommentar
Um beim ironisch gefärbten Einstieg zu bleiben: Bei der Kunst ist es wie mit den Frauen, man weiß nie so recht, woran man bei ihr ist. Unvergessen ist das Beispiel der "Fettecke" des 1986 verstorbenen Künstlers Joseph Beuys, der 1982 mit fünf Kilo Butter eine Installation geschaffen hatte. Vier Jahre später entfernte ein Hausmeister, der mal wieder aufräumen wollte, die Butter. Er hatte die Kunst schlicht nicht als solche erkannt.

Ganz so kompliziert lag der Fall hier nicht. Julius Fischer hat nicht etwa einen mittelalterlichen Roman geschrieben, in dessen Titel er das Wort "Wanderhure" eingebaut hat. Stattdessen hat er eine eigenständige, satirisch gefärbte Geschichtensammlung auf den Markt gebracht, deren Titel zudem einen ganz konkreten Bezug zum Inhalt hat, nämlich zum ersten Beitrag im Buch. Hier beschäftigt er sich mit den kommerziellen Auswüchsen im Geschäft mit Bestsellern, wofür "Die Wanderhure" tatsächlich ein gutes Beispiel ist. Das muss einem nicht gefallen, aber auch dies ist bekanntlich ein Wesen der Kunst.

Dass Fischer mit seinem, durchaus gelungenen, Titel von der Bekanntheit des Erfolgsromans partizipiert, daraus machte auch das Gericht keinen Hehl. Im konkreten Fall fiel dies jedoch nicht ins Gewicht. Noch mehr Aufmerksamkeit dürfte Fischer auf jeden Fall der Prozess beschert haben. Diverse Medien berichteten darüber, in der "Zeit" durfte er selbst einen Beitrag zu der ersten - verlorenen - Verhandlung vor dem Landgericht verfassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14


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