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Deutsches Gericht kann auch bei Urheberrechtsverletzungen von ausländischen Webseiten-Betreibern zuständig sein.


Deutsches Gericht kann auch bei Urheberrechtsverletzungen von ausländischen Webseiten-Betreibern zuständig sein.

Eine Klage des US-amerikanischen Inhabers einer deutschsprachigen Internetseite, auf der Doktortitel zum Kauf angeboten werden, musste vor dem Amtsgericht in Flensburg verhandelt werden, da der amerikanische Betreiber Verletzungen seines Urheberrechts durch eine andere deutschsprachige Seite geltend machte, auf der dieselben Dienstleistungen angeboten werden. So entschied es der 2. Zivilsenat des OLG Schleswig anlässlich eines Streits um die Zuständigkeit.

Die Klägerin des Prozesses ("church") hat ihren Firmensitz in Miami in den USA. Sie verkauft auf ihrer deutschsprachigen Website Doktortitel gegen eine "Spende". Es handelt sich dabei um kirchliche Ehrendoktortitel, welche die Klägerin selbst verleiht.

Leistungen gleicher Art bietet auch der Beklagte an und nutzt hierbei zum großen Teil wortwörtlich Texte vom Internetportal der Klägerin.

Diese ließ den Beklagten durch einen Anwalt wegen der Urheberrechtsverletzungen abmahnen und verlangte sodann Kostenersatz i.H.v. ca. 1000 Euro. Nachdem die Beklagte diese Forderung nicht zahlte, erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht (LG) in Kiel. Dieses wies die Klägerin darauf hin, dass die Zuständigkeit wegen des zu geringen Streitwerts nicht gegeben sei.

Auf klägerischen Antrag verwies das LG den Rechtsstreit an das AG (Amtsgericht) in Flensburg, welches sich ebenfalls für nicht zuständig erklärte, da der Beklagte seinen Wohnsitz in Niedersachsen hatte. Das AG Flensburg legte den Streit um die Zuständigkeit dem Schleswig-Holsteinischen OLG zur Entscheidung vor.

Dieses entschied, das AG sei zur Verhandlung und Entscheidung zuständig. Die Verweisung durch das LG Kiel sei bindend. Da sich die Internetseite der Beklagten an vorwiegend deutsches Publikum richte, sei ein deutsches Gericht für die Beurteilung zuständig.

Dies ergebe sich aus dem deutschen Titel der Domain und der auf der Internetseite verwendeten Sprache, nämlich Deutsch. Der Beklagte wolle nicht nur Nutzer im Raum Wolfenbüttel ansprechen, bzw. im Zuständigkeitsbereich des für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen Amtsgerichts, sondern es sollten Personen in der gesamten Bundesrepublik angesprochen werden. Daher könne auch in jedem Ort in Deutschland eine Rechtsverletzung drohen und nicht nur in Wolfenbüttel.

Die Internetpräsenz sollte auch in Flensburg zur Kenntnis genommen werden, also auch dort Erfolg haben, daher sei folglich auch das AG Flensburg zuständig.

Denn die gerichtliche Zuständigkeit hängt gemäß § 32 ZPO vom Ort der unerlaubten Handlung ab. Dieser kann der Handlungsort sein, nämlich der Ort, an welchem der Rechtsverletzer gehandelt hat oder auch wie hier der Erfolgsort, nämlich der Ort, an dem die Rechtsverletzung eintritt.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.2013, Aktenzeichen 2 AR 22/13


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