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Der Streitwert für den Download eines unbekannten Films 4.000,00 EUR


Das Amtsgericht (AG) in Köln hat in der Sache 137 C 521/11 den Beklagten am 05.11.2012 dazu verurteilt, an den Kläger rund 240.- € Abmahnkosten nebst Zinsen zu zahlen und wies die Klage im Übrigen sowie die Widerklage ab. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Es ging in dem verhandelten Fall um verbliebene Rechtsanwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung, die sich aus einem Gegenstandswert von unter 4000.- € ergeben haben.
Die Abmahnung erfolgte deshalb, weil die Beklagte das Urheberrecht gem. § 19 a UrhG verletzte, indem sie einen Film, wenn auch ungewollt, ins Internet lud. Dieses Hochladen sieht das Gericht als zugestanden an, weil die Beklagte es nicht auf ein teures Gutachten ankommen lassen wollte.
Doch auch eine ungewollte Bereitstellung macht die Beklagte zum Störer und begründet einen Unterlassungsanspruch.
Der Wert dieses Anspruchs kann auf etwas mehr als 3500.- EUR geschätzt werden. Im Falle eines Kinofilms könne zwar zum Teil ein Wert von rund 30.000 Euro angenommen werden (wie etwa in einem Fall, der vor dem OLG Köln bereits zur Entscheidung kam - Aktenzeichen 6 W 44/10), doch sei es hier nicht ersichtlich, dass es sich hinsichtlich der Vermarktungsmöglichkeiten und des Produktionsaufwandes bei dem hier vorliegenden Werk um etwas Vergleichbares handele. Auch sei es zu berücksichtigen, so das Gericht, dass die Verbreitung des Films nur an einen kleinen Personenkreis erfolgte und es sich also nicht um eine weltweite Verbreitung gehandelt haben konnte. Auf der anderen Seite handele es sich aber auch nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a Abs. 2 UrhG.

Das Gericht führt hierzu aus:

„Der Beklagte verletzte das Recht des Klägers, den Film öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG), als er am 22.01.2011 die Datei, wenn auch ungewollt, nicht nur herab-, sondern auch hoch lud. Das Gericht sieht es als nunmehr zugestanden an, dass es auch zu einem Hochladen kam, nachdem der Beklagte erklärt hat, es diesbezüglich auf ein kostspieliges Gutachten nicht ankommen lassen zu wollen. Dann kann auf sich beruhen, ob sich durch die Aussage des Zeugen L. auch eine diesbezügliche Überzeugung des Gerichts gebildet hat.

Eine ungewollte, möglicherweise nur geringfügige, Verbreitung machte den Beklagten zum Störer und begründete einen Anspruch auf Unterlassung, den der Kläger durch Abmahnung verfolgte.

Das Interesse des Klägers an künftiger Unterlassung ist gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 RVG auf geringfügig über 3.500,- € liegend zu schätzen. Zwar kann das Interesse an einer Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines Kinofilms sogar einmal auf 30.000,- € zu schätzen sein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2010, 6 W 44/10). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das „Werk“, hinsichtlich dessen der Kläger das Nutzungsrecht erwarb, damit zu vergleichen ist, sei es, was die Vermarktungsmöglichkeiten angeht, sei es den Aufwand für die Produktion und den anschließenden Erwerb des ausschließlichen Nutzungsrechts. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass in dem Netzwerk, in dem der Film – möglicherweise nur kurz – zum Herunterladen angeboten wurde, nicht ausschließbar nur wenige Personen von dem Angebot des Herunterladens Gebrauch machen konnten, es sich also keineswegs um eine weltweite Verbreitung handelte.“

 

Der Vortrag des Klägers ermöglicht diesem aber auch keinen Gewinn von entgangenem Lizenzentgelt. Dies gelte auch dann, wenn ein solches Entgelt in einem „File-Sharing“-Fall von einem anderen Gericht zugesprochen wurde. Ein solcher Verweis sowie auch die Augenscheinnahme des Gerichts ersetze keinen Sachvortrag. Nach all dem war dem Kläger ein Teil der Abmahnkosten nicht zuzusprechen.

Amtsgericht Köln, 137 C 521/11, Urteil vom 05.11.2012


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