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Der Schadensersatz-Betrag bei Pixelio-Abmahnungen

KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15


Der Schadensersatz-Betrag bei Pixelio-Abmahnungen

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 26.10.2015 unter dem Az. 24 U 111/15 entschieden, dass ein Schaden, der einem Urheber eines Fotos daraus entsteht, dass er vom Lizenznehmer nicht als Urheber genannt wird, auf 100 Euro zu schätzen sei, wenn nicht anderes ausreichend belegt werden könne.

Es habe dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Veröffentlichung einer Fotografie zugestanden, sondern nur ein solcher wegen der Unterlassung der Urhebernennung. Dieser sei durch eine Zahlung von 100 Euro bereits ausgeglichen und dem Kläger stehe kein weiterer Schadensersatz zu.
Es sei davon auszugehen, dass der Beklagten Nutzungsrechte über pixelio.de eingeräumt waren, da sie dort eingestellt wurden. Der bei pixelio.de vorgesehene Lizenzvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten sei nicht dahin auszulegen, dass die Rechteeinräumung nicht unter der Bedingung der Urheberbenennung und der Quellenangabe stehe. Der Nutzer von Pixelio sei hierzu vielmehr vertraglich verpflichtet.

Eine echte Bedingung der Nennung des Urhebers, um in den Genuss der Nutzungsrechte zu gelangen, könne dem Vertrag nicht entnommen werden. Allein aus dem Wort „Bedingungen" in den AGB sei dies nicht herauszulesen. Ansonsten würde dies auch eine große Unsicherheit in die Vertragsbeziehungen hineinbringen, die nicht als gewollt angenommen werden können. Denn was eine „übliche Weise" zur Benennung sein soll und wann die Benennung „soweit technisch möglich am Bild selbst" vorzunehmen sei, löse Unwägbarkeiten aus. Es könne nicht angenommen werden, dass die Rechteeinräumung von diesen Unwägbarkeiten habe abhängig gemacht werden sollen. Ansonsten käme dies einer mangelnden Berücksichtigung der Interessen des Nutzers gleich.
Der sich im Wege der Lizenzanalogie zu bemessende Schadensersatzanspruch (§ 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG neue Fassung) wegen der unterlassenen Urheberbenennung nach § 13 UrhG orientiere sich hier nicht an MFM-Sätzen, da berücksichtigt werden müsse, dass eine kostenlose Lizensierung des Fotos über das Portal pixelio.de unter der bloßen Pflicht zur Benennung des Urhebers darauf hinweise, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum der Verletzung dieses Foto nicht (in nennenswertem Umfang) zu MFM-Sätzen tatsächlich habe lizensieren können und auch lizensiert habe. Vielmehr habe er auf das Geschäftsmodell von pixelio.de mit einer unentgeltlichen Lizensierung bei Benennung des Urhebers ausweichen müssen, um sich erst einmal einen Ruf zu erwerben.

Das führe bei einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht zu einer völligen Verneinung eines Lizenzschadens wegen einer unterlassenen Benennung des Urhebers, wohl aber zu einer Begrenzung des Betrages auf 100 Euro. Die vom Kläger geltend gemachten 800 Euro, die er von einem Adressaten verlangt habe, ändern nichts an der Richtigkeit einer Schätzung des Schadens auf 100 Euro. Denn es handele sich nur um eine einzelne, noch dazu geschwärzte Rechnung an einen Rechnungsempfänger bezüglich eines anderen Fotos. Es sei auch nicht ansatzweise ausreichend vorgetragen worden, ob die Rechnung einer einseitigen Rechnungslegung oder einer vertraglichen Abrede entsprach. Unbekannt sei auch, ob die Rechnung bezahlt wurde oder nicht. Das genüge bei Weitem nicht, um eine Lizensierungspraxis des Klägers zu belegen, welche die Angemessenheit der Schätzung des Schadens auf 100 Euro widerlegen könnte.

KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15

Anmerkung: Beachten Sie unseren Beitrag zur rechtskonformen Nutzung von Bildern von Fotolia, Pixelio u.a.


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