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Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für diesen

LG Köln, Beschluss vom 21.01.2011, Az. 28 O 472/10


Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für diesen

Für seinen Internetanschluss ist jeder selbst verantwortlich - auch dann, wenn jemand anderes damit verbotene Dinge anstellt. Das musste jetzt eine Frau in einer Verhandlung vor dem Landgericht Köln (Beschluss vom 21.01.2011, Az.: 28 O 482/10) feststellen. Ihr Ehemann hatte mit Hilfe einer Filesharing-Software im Internet ein Computerspiel öffentlich zugänglich gemacht. Obwohl der Mann bereits verstorben ist, muss die Frau als Inhaberin des Anschlusses jetzt Abmahnkosten und Schadensersatz zahlen.

Bei der Suche nach Urheberrechtsverstößen im Internet war einer damit beauftragten Firma aufgefallen, dass durch Filesharing jedermann auf ein eigentlich kostenpflichtiges Computerspiel frei zugreifen konnte. Über die IP-Adresse konnte die Inhaberin des Anschlusses, von dem aus das Spiel ins Netz gestellt worden war, ermittelt werden. Der Frau flatterten eine Abmahnung und eine Schadensersatzklage des Spiele-Herstellers ins Haus. Die Beklagte verteidigte sich, sie selbst sei für das Filesharing nicht verantwortlich, sondern ihr kürzlich verstorbener Ehemann, der ihren Anschluss mitgenutzt habe.

Der Ehemann konnte naturgemäß nicht mehr zur Aufklärung des Sachverhalts befragt werden, das war aber auch gar nicht nötig. Denn das Gericht stellte fest: Als Inhaberin des fraglichen Internetanschlusses war die Beklagte auch dafür verantwortlich, wofür dieser genutzt wurde. "Als Störer kann jeder in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen hat", heißt es wörtlich im Beschluss. Die Frau habe die Pflicht gehabt, so das LG, ihren Anschluss durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen so zu schützen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen im Internet missbraucht werden könne – und das auch ohne einen konkreten Anlass, also präventiv. Die Beklagte konnte aber nicht nachweisen, dass sie ihrem verstorbenen Mann diesbezüglich Auflagen gemacht hätte. In ihrer Verteidigung hatte sie auch nicht abgestritten, dass sich das Spiel und die Filesharing-Software auf dem Computer befunden hatten. Sie hatte lediglich - salopp ausgedrückt - ihrem Gatten die Schuld in die Schuhe geschoben.

Bei der Ermittlung des Schadensersatzes galt als maßgeblich, welche Summe der Spielehersteller hätte erwirtschaften können, wenn es zwischen ihm und der Beklagten zu einem ordnungsgemäßen Lizenzvertrag gekommen wäre. Die vom Kläger geforderten 510 Euro dürften laut Gericht die übliche Höhe einer Lizenzgebühr in diesem Zusammenhang nicht überschreiten und seien damit nicht zu beanstanden. Zusätzlich kommen auf die Beklagte Abmahnkosten in Höhe von 650 Euro zu.

Kommentar
Die Kostenfalle lauert in den eigenen vier Wänden. Fast 1200 Euro hat die Beklagte in diesem Fall das rechtswidrige Hobby ihres verstorbenen Ehemannes gekostet. Im Internet nehmen immer noch viele das Urheberrecht auf die allzu leichte Schulter: Hier wird mal ein Foto geklaut, dort ein Hollywoodstreifen ins Netz gestellt, da mal ein Text auf den eigenen Facebook-Account kopiert. Ist doch alles irgendwie nicht so schlimm und bestenfalls ein Kavaliersdelikt, so die häufige Denkweise – bis das böse Erwachen kommt und die erste Rechnung im Briefkasten liegt oder gar der Staatsanwalt klingelt. Das Landgericht Köln hat in seinem Beschluss klar gemacht, dass es keine Strategie sein kann, sich dann auf vermeintliche andere Nutzer herauszureden. Ob man selbst oder „irgendein Kumpel“ – wer es genau war, kann natürlich nicht mehr herausgefunden werden - den Rechtsverstoß begangen hat, ist im Zweifel ohne Belang. Zur Verantwortung gezogen werden kann auch der, dem der fragliche Internetanschluss gehört. Keine ganz leichte Aufgabe in der Praxis. Gerade unter Ehepartnern denkt man in der Regel erst einmal nicht daran, dass man selbst in die Bredouille kommen könnte, wenn der andere im Netz irgendwelche verbotenen Dinge anstellt. Am Ende hilft nur die Vernunft – und die Erkenntnis, dass das Internet eben doch kein rechtsfreier Raum ist.

LG Köln, Beschluss vom 21.01.2011, Az. 28 O 472/10


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Kommentare (1)

  • RA Heiko Nock

    29 August 2014 um 16:36 |
    Die verlinkte Entscheidung ist vom 21.01.2011!

    Zudem handelt es sich lediglich um eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe und keine in der Hauptsache, so dass überhaupt nur eine oberflächliche Prüfung des Vortrags erfolgt ist.

    Das Ergebnis wäre angesichts der völlig abweichenden aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Umfang von Prüf- und SIcherungspflichten zwischen Erwachsenen auch sehr erstaunlich.

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