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Datenschutzverletzung = Beweisverwertungsverbot

AG Rostock, Urteil vom 07.08.2015, Az. 48 C 11/15


Datenschutzverletzung = Beweisverwertungsverbot

Ein Reseller, der als Vertragspartner des Anschlussinhabers zwischen diesem und dem Access-Provider (= Netzbetreiber) steht, darf ohne Erlaubnis des zuständigen Gerichts dem Kläger und (angeblichen) Rechteinhaber keine Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers erteilen. Tut er dies doch, führt diese Datenschutzverletzung zu einem Beweisverwertungsverbot, das heißt die ermittelten Daten dürfen nicht als Beweis in den Prozess eingebracht werden.

Die Abmahnkanzlei Sasse & Partner wandte sich im Namen ihrer Mandantin Splendid Film GmbH an den Beklagten mit dem Vorwurf, er habe den Film "Fischen impossible" anderen Nutzern auf einer Filesharing-Plattform zum Tausch angeboten und dadurch die Urheberrechte der Splendid Film GmbH verletzt. In dem Schreiben machten die Anwälte Schadensersatz (400 Euro) sowie Ersatz der Abmahnkosten (755,80 Euro) und der Auskunftskosten (100 Euro) geltend und verlangten eine Unterlassungserklärung. Eine solche gab der Beklagte über seinen Rechtsanwalt ab, lehnte aber die Zahlungsforderungen ab. Daraufhin verklagte die Splendid Film GmbH den Anschlussinhaber beim AG Rostock.

Gericht zweifelt an Berechtigung der Klägerin

Der Beklagte hatte bereits die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Das Gericht verwies darauf, dass die Klägerin diesbezüglich beweis- und darlegungspflichtig sei. Allerdings habe die Klägerin lediglich behauptet, sie sei aufgrund einer Rechtekette, ausgehend von der Silver Ant Sdn Bhd, über einen Lizenzvertrag mit der Maasmond II Productions B.V. als Rechteinhaberin anzusehen. Die konkreten Urheberrechtsverhältnisse wurden dadurch indes nicht deutlich, so dass es bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt zu Beweisverwertungsverbot

Auf den Beklagten als Anschlussinhaber ist die Klägerin gekommen, nachdem sie mittels Auskunftsbeschlusses des LG Köln vom Access-Provider Deutsche Telekom AG erfuhr, dass sie sich an den Reseller 1&1 Internet AG wenden müsse. Als Reseller kauft die Firma 1&1 Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen ein und verkauft sie wiederum an den Anschlussinhaber, ist also selbst dessen Vertragspartner. Auf Drängen der klägerischen Anwälte teilte die Firma 1&1 Internet AG der Klägerin sowohl die IP-Adresse als auch die Anschrift des Beklagten mit.
Dieser Vorgang sei nicht rechtens, so das AG Rostock. Vielmehr verstoße die Auskunft des Resellers, der nicht mit dem Access-Provider identisch ist, gegen das Datenschutzrecht, weil es sich um Verkehrsdaten im Sinne von §§ 101 Abs. 9 UrhG, 3 Nr. 30 TKG handele. Das AG Rostock folgte dem AG Koblenz (Urteil vom 09.01.2015, Az. 411 C 250/14), das zuvor ebenso die gerichtliche Gestattung vor Auskunftserteilung durch den Reseller forderte. Schließlich beziehe sich auch diese Auskunft auf die IP-Adresse und die Anschrift des Beklagten, also auf Verkehrsdaten. Würde man keine richterliche Erlaubnis fordern, würde man den Vorbehalt aus § 101 Abs. 9 UrhG umgehen. Nach Ansicht des AG Rostock ist der Beklagte durch den Datenschutzverstoß in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt. Die Daten unterlägen somit einem Beweisverwertungsverbot.
Auf die Frage, ob durch die Firma Guardeley Ltd. ermittelten Daten zum Beweis überhaupt geeignet sind, komme es damit nicht mehr an. Kurz nach dem Urteil des AG Rostock hat auch das LG Frankenthal in einem ähnlichen Fall wie das AG Koblenz und das AG Rostock entschieden (Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15).

AG Rostock, Urteil vom 07.08.2015, Az. 48 C 11/15


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