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Das Recht des Schauspielers am eigenen Bild


Das Recht des Schauspielers am eigenen Bild

"Der Einwilligung in die werbliche Nutzung der Fotoaufnahme zur Bewerbung des jeweiligen Mediums ist von einer anderweitigen kommerziellen Nutzung durch Dritte strikt zu trennen", urteilte das Kölner Landgericht in einem Streitfall über die Nutzung des Bildes einer Schauspielerin.

Schauspielerin geht gegen unerlaubte Nutzung ihres Bildes vor

Nach einem erfolglosen Abmahnverfahren und dafür umso erfolgreicherer einstweiliger Verfügung stehen sich die Streitparteien nun in dem Hauptverfahren vor dem Landgericht Köln gegenüber. Bei den Parteien handelt es sich dabei einerseits um eine bekannte deutsche Schauspielerin, die in dem Film "Die Rache der Wanderhure" die Hauptrolle spielte, sowie andererseits um einen Tochterkonzern der METRO Group, die von Ersterer verklagt worden ist. Die klagende Schauspielerin wandte sich gegen eine aus ihrer Sicht unzulässigen Nutzung eines Bildes ihrer Person durch den Beklagten. Dieser hatte in einem Werbeprospekt aus dem Jahr 2012 unter anderem TV-Geräte angeboten. Auf eines dieser Geräte war ein Standbild der Klägerin abgebildet, wie sie in dem Film "Die Rache der Wanderhure" mitspielte. Die Klägerin argumentierte, dass der Beklagte hierzu nicht befugt gewesen sei, immerhin habe sie zu keinem Zeitpunkt ihre Einwilligung zur Nutzung ihres Bildes zu kommerziellen Zwecken durch den Beklagten oder andere erteilt. Sie ist der Meinung, dass "durch diesen Einsatz als Eyecatcher" ihr Werbe- und Imagewert ausgenutzt würde. Der Beklagte hielt mit dem Hinweis dagegen, dass er das Bild nicht dazu nutzte, um seine eigenen TV-Geräte zu bewerben, sondern eine DVD des Filmes, wofür eine Einwilligung vorliege.

LG Köln: Schauspielende Personen verwirken nicht ihr Persönlichkeitsrecht

Das Landgericht Köln sah das anders und gab der Klägerin recht. Sie sei durch die unerlaubte Nutzung ihres Bildes durch den Beklagten in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (kurz. KunstUrhG) bedarf die Nutzung des Bildes einer anderen Person derer ausdrücklichen Erlaubnis. Nur in den Ausnahmefällen des § 23 KunstUrhG kann das Erfordernis einer Einwilligung entfallen, die aber vorliegend nicht erfüllt seien. Dabei schützt der § 22 KunstUrhG "die Person nicht nur in einer ihrem Leben entsprechenden äußeren Darstellung, sondern auch im Rahmen einer künstlerischen Darbietung einer anderen Person". Nur weil ein Schauspieler in eine Filmrolle schlüpft, verliert er nicht etwa ihr Persönlichkeitsrecht und die damit verbundenen Rechte, wie beispielsweise die Befugnis, selbst darüber zu entscheiden, wer und zu welchen Zwecken sein Bild genutzt werden darf. Vorliegend hatte die Klägerin ihre Einwilligung zur Nutzung ihres Bildes allein für die Bewerbung des Filmes erteilt. Ihre Einwilligung ging aber nicht so weit, als dass Dritte - wie vorliegend der Beklagte - ihr Bild zur Bewerbung eigener Produkte (TV-Geräte) nutzen dürften. Aus diesem Grund sah das Landgericht in der unerlaubten Veröffentlichung des Bildes der Schauspielerin in dem Werbeprospekt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, weshalb es der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusprach. 

LG Köln, Urteil vom 20.2.13, Az. 28 O 431/12


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