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Bundesland in der Haftung, wenn Lehrer Website mit urheberrechtswidrigem Inhalt gestaltet

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2016, Az. 2-06 O 175/16


Bundesland in der Haftung, wenn Lehrer Website mit urheberrechtswidrigem Inhalt gestaltet

Mit Urteil vom 26.10.2016 hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass ein Bundesland für die Urheberrechtsverstöße haftbar gemacht werden kann, die durch einen Lehrer begangen wurde, der eine Homepage für seine Schule veröffentlicht hat. Auf dieser Homepage war ein Cartoon zu sehen, deren Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit durch den Lehrer nicht vom Urheberrecht oder Verwertungsrechten gedeckt war. Da der Lehrer bei der Erstellung der Website in der Ausübung eines öffentlichen Amtes nach Art. 34 GG tätig war, ist das Bundesland als seine Anstellungskörperschaft für diese Urheberrechtsverletzung haftbar zu machen.

Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um die Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte des streitgegenständlichen Cartoons. Die Beklagte ist das Bundesland, in welchem der Lehrer seinen Dienst leistet. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land die Unterlassung der urheberechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung des Cartoons, sowie Schadensersatz und die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Nachdem die Klägerin Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung erlangte, mahnte sie das beklagte Land ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte jedoch nicht nach.
Die Beklagte forderte vor Gericht die Klage abzuweisen, da die Aufsicht über die Handlungen der angestellten Lehrer nicht dem Land, sondern dem Schulträger zukomme. Die Infrastruktur zur Bereitstellung einer Website werde nicht vom Land, sondern von der Schule zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werde auf dieser Website auch nur über Belange der Schule und nicht über Belange des Landes informiert. Eine Verbindung zu einer hoheitlich-dienstlichen Betätigung könne daher nicht hergestellt werden. Daher solle die Klage abgewiesen werden.

Das Urteil des Landgericht Frankfurt a.M.
Das Landgericht gab dem Begehren der Klägerin größtenteils statt. Die Schadensersatzforderung der Klägerin nach §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG war rechtmäßig. Da es sich bei dem das Urheberrecht verletzenden Lehrer um einen Beamten handelte und er die Urheberrechtsverletzung in Ausübung eines öffentlichen Amtes beging, ist nach Art. 34 Satz1 GG grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft für das Verhalten verantwortlich, in deren Amtspflicht die Verletzung stattgefunden hat. Da der Lehrer die Erstellung der Website in Kenntnis der Schulleitung vorgenommen hat, kann von einer Duldung der Schulleitung ausgegangen werden. Auch die Voraussetzung, dass die Urheberrechtsverletzung in Ausübung eines öffentlichen Amtes stattgefunden hat, kann bejaht werden. Wer für die Handlungen des Lehrers verantwortlich gemacht werden kann, beantwortet das Gericht anhand der sogenannten Anstellungstheorie. Diese besagt, dass diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft haftpflichtig zu machen ist, die den Amtsträger angestellt und bezahlt hat. Auch dem Unterlassungsanspruch der Klägerin gab das Gericht statt. Das Landgericht betont in diesem Zusammenhang noch einmal, dass auch die öffentliche Hand dazu verpflichtet ist, das Urheberrecht Dritter zu achten. Daher ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2016, Az. 2-06 O 175/16


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