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Buchrezensionen sind urheberrechtlich geschützt


Buchrezensionen sind urheberrechtlich geschützt

Im Internet verwendete Rezensionsauszüge sind grundsätzlich schutzwürdig im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und dürfen daher nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden. Dies entschied das Landgericht München I mit einem Teilurteil vom 12.02.2014 (Az. 21 O 7543/12) und untersagte damit der Beklagten die weitere Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung diverser Artikel, die entsprechend geschützte Auszüge der Klägerin beinhalteten.

Die Beklagte hatte dabei in der Vergangenheit über ihre Plattform „buch.de“ zahlreiche Bücher vertrieben, die jeweils mit ausführlichen Inhaltsangaben versehen waren. Für diese Inhaltsangaben nutzte die Beklagte mehrfach Auszüge von Rezensionen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (kurz FAZ), die daher im nun vorliegenden Verfahren als Klägerin ihre Rechte gegen die Beklagte geltend machte.

Zuvor hatte die FAZ die Beklagte bereits nach Kenntnisnahme über die widerrechtliche Nutzung abgemahnt, eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung hatte die Beklagte jedoch nicht abgeben wollen. Sie hatte vielmehr argumentiert, dass vorliegend nicht ersichtlich sei, ob die verwendeten Rezensionsauszüge überhaupt schützenswert seien. Es könnte sich stattdessen auch um reine Zusammenfassungen und Wiedergaben der rezensierten Werke handeln, für die entsprechend auch kein urheberrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden könne. 

Zudem machte sie vor Gericht geltend, dass es sich bei der Verwendung von Rezensionsauszügen um eine inzwischen gewohnheitsrechtlich legitimierte Vorgehensweise handeln würde, die seit geraumer Zeit durchaus branchenüblich sei.

Die Münchener Richter bejahten jedoch vorliegend die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit der Rezensionsauszüge, sofern diese jeweils selbstständige persönliche Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellten. Dies war vorliegend nach Ansicht des Gerichts bei der Mehrheit der verwendeten Auszüge der Fall. Weiterhin sahen die Richter auch keine gewohnheitsrechtliche Legitimation dieses Vorgehens innerhalb der Branche. 

Das LG München I stellte zudem fest, dass auch das sogenannte „Zitatrecht“, nach dem Zitate im geringen Umfang bei Vorliegen eines eigenen Werkes grundsätzlich übernommen werden dürfen, das Vorgehen der Beklagten in diesem Fall nicht legitimieren würde. Hierfür fehle es entsprechend an der erforderlichen Schöpfungshöhe eines eigenen Werkes, welches hier eben gerade nicht vorliegend sei.

Das vorliegende Urteil dürfte zukünftig auf die bisher in der Branche weit verbreitete Praxis hinsichtlich der Verwendung von Rezensionsauszügen erheblichen Einfluss nehmen.

Auch bei manchen Rechteinhabern könnte sich die Begeisterung über diese Entscheidung dabei jedoch durchaus in Grenzen halten. So waren in der Vergangenheit zahlreiche Medien und Autoren gerade erst durch die Veröffentlichung ihrer Rezensionen im direkten Zusammenhang mit den jeweiligen Werken zu größerer Bekanntheit gelangt. Die Verpflichtung zur vorherigen Einholung einer entsprechenden Erlaubnis dürfte diese Praxis nun jedoch wesentlich erschweren.

Das LG München I sah hier jedoch insgesamt eine Übervorteilung und urteilte daher im Sinne eines weitreichenden Urheberrechtsschutzes. Inwiefern die Branche nun ihr Vorgehen zukünftig im Rahmen dieser Auffassung rechtmäßig gestalten kann, wird sich in Zukunft zeigen müssen.

LG München I, Teilurteil vom 12.02.2014, Az. 21 O 7543/12


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