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Bloße Idee eines Werkes unterliegt nicht urheberrechtlichem Schutz


Bloße Idee eines Werkes unterliegt nicht urheberrechtlichem Schutz

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat in seinem Urteil vom 17.10.2012 unter dem Aktenzeichen 5 U 166/11 entschieden, dass die reine Idee für ein Werk einem solchen nicht gleichsteht. Maßgeblich ist nur die konkrete Gestaltung.

Werke, die einem bestimmten Zweck dienen sollen, können als Kunstwerke dem Schutz von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG unterfallen.

Zur Beurteilung der Frage, ob bestimmte Collagen für eine gemeinnützige Kampagne in diesem Sinne geschützt sind, als zweckgebundene Werke angesehen werden können und über eine hinreichende Schöpfungshöhe verfügen, spielt nicht die Idee zur Gestaltung eine Rolle, sondern deren konkrete Formgebung und Umsetzung.

Denn die bloße Idee für ein Werk sei als solche nicht urheberrechtlich geschützt. Es komme auch nicht darauf an, so das Gericht, dass sich hierin Themen eines älteren Werkes wiederfinden würden.

Einer freien Nutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG könne in solchen Fällen das Wort gesprochen werden, in denen wegen der Eigenart des neuen Werks die charakteristischen Züge des älteren geschützten Werks verblassen. Dies könne dann angenommen werden, wenn das alte Werk nur in einem geringfügigen Umfang übernommen wird. Zu berücksichtigen ist dabei der Grad der Originalität. Je individueller das ältere Werk ist, desto weniger individuell wird demzufolge das daraus abgeleitete sein. Umgekehrt wird das ältere Werk eher zurücktreten, je origineller das neue Werk ist. Insoweit gibt es eine Wechselwirkung zwischen dem alten und dem neuen Werk.

Bei einer Beurteilung des alten im Zusammenhang mit dem neuen Werk sei festzustellen, wodurch die schöpferische Originalität des älteren Werkes bestimmt wird. Dabei seien nur die konkreten Ausgestaltungen relevant und nicht die dahinter stehende Idee. Ferner sei der Gesamteindruck maßgeblich. Entscheidend sei damit nicht, ob ein nach Inhalt und Umfang wesentlicher Part übernommen wird, sondern nur, ob der benutzte Teil des Werkes an sich urheberrechtlichen Schutzbestimmungen unterfällt. Auf Verschiedenheiten zwischen den Werken komme es hierbei nicht an, sondern vielmehr auf Übereinstimmungen. Bei der Urteilsbildung, ob bei der Errichtung eines Kunstwerkes eine freie Benutzung vorliege, seien strenge Maßstäbe zugrunde zu legen. 

OLG Hamburg, Urteil vom 17.10.2012, Aktenzeichen 5 U 166/11


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