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Bloße Idee einer Werbeagentur unterliegt nicht dem Urheberschutz


Bloße Idee einer Werbeagentur unterliegt nicht dem Urheberschutz

Viele Werbeagenturen haben es schwer: Sie müssen vor einem Auftrag bereits ein umfassendes Konzept präsentieren. Ob das eigene Werk dann letztlich aber auch umgesetzt wird, ist oft fraglich. Rechtlich relevant wird es jedoch dann, wenn die vorgestellte Idee ohne Bezahlung verwendet wird – oder zumindest doch in abgewandelter Form zu erkennen ist.

Eine neue Kampagne
Grundlage eines im Oktober 2012 vor dem Oberlandesgericht in Hamburg verhandelten Falles war ein eben solcher Sachverhalt. Eine gemeinnützige Organisation, die sich um soziale und medizinische Projekte verdient macht, bat mehrere Agenturen um einen Entwurf für eine anstehende Kampagne. In dieser sollte auf Armut und ähnliche Missstände hingewiesen werden. Damit war der Zweck der Spendensammlung verbunden. Verschiedene Anbieter bewarben sich mit einem eigenen Konzept, darunter auch die spätere Klägerin, die nicht nur das gewünschte Fotomotiv einreichte, sondern dieses noch um alle relevanten Daten, Preise und Skizzen ergänzte. 

Auftrag abgelehnt
Zunächst kam es nicht allzu überraschend, dass der Bewerbung nicht stattgegeben wurde. Die gemeinnützige Organisation hatte nicht nur der späteren Klägerin, sondern auch den weiteren Agenturen den Auftrag nicht zukommen lassen. Stattdessen führte sie die Kampagne alleine durch. Erst durch einen Zufall bemerkte die Unterlegene allerdings, dass die Grundzüge ihrer Idee, die zuvor abgelehnt wurde, nun in dem öffentlich ausgestellten Plakat Verwendung fanden. Sie sah darin eine Verletzung des Urheberrechts und klagte auf den Schadensersatz. Ihrer Argumentation zufolge hätte ihr der Gewinn aus dem nicht erteilten Auftrag zustehen müssen.

Notbremse und Feuermelder
Der von der Agentur eingereichte Entwurf des Bildes sah zunächst eine große Menschenmenge vor, die gänzlich in einem schwarz-weißen Farbton gehalten war. Mittels eines schattierenden Effektes wurde eine Notbremse über diese Personen gelegt. Darauf verzichtete die gemeinnützige Organisation jedoch und erarbeitete ein eigenes Konzept. Jenes sah ebenfalls eine Menschenmenge vor, die indes farblich gestaltet war. Zudem ragte aus der Gruppe der Stehenden ein kleiner Junge hervor. Ebenfalls durch den schattierenden Effekt wurde ein Feuermelder auf das Bild projiziert. Darin erkannte die Klägerin eine Urheberrechtsverletzung.

Es blieb bei der Idee
Das Oberlandesgericht in Hamburg hatte sich daher mit der Frage zu beschäftigen, ob hier bereits tatsächlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk entstanden war oder das Vorlegen des Konzeptes eine bloße Idee darstellt. Der Spruchkörper folgte letzterer Ansicht. Dabei wurde unterstrichen, dass der von der Agentur eingereichte Entwurf an sich noch zu unpräzise war, um als eigenständig angesehen zu werden. Das Bild kam über die Status eines Einfalls nicht hinaus. Für das spätere Plakat und den Auftrag selbst hätten noch Veränderungen vorgenommen werden müssen. Der urheberrechtliche Schutz war somit nicht gegeben.

An der Idee orientiert
Gleiches gilt für die gemeinnützige Organisation: Auch sie hat das Konzept der Agentur nicht in Gänze übernommen, sondern sich lediglich an der vorliegenden Idee angelehnt. Beide Vorgänge waren mithin zu oberflächlich, um eine Verletzung des Urheberrechtes zu begründen. Anders läge der Sachverhalt, wenn die Überschneidungen beider Bilder offensichtlicher zutage getreten wären. Ebenso dann, wenn die ursprüngliche Idee der Agentur bereits als so eigenständig hätte gelten können, dass damit ein eigenes und vor allem neues Werk bejaht werden müsste. Beide Kriterien sah das Gericht nicht gegeben. Die Klage wurde abgewiesen, der Schadensersatz verneint.

OLG Hamburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 5 U 166/11 


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