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BitTorrent-Tracker: Auskunftsanspruch gegen Webhoster

LG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2015, Az. 310 O 11/15


 BitTorrent-Tracker: Auskunftsanspruch gegen Webhoster

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 12.01.2015 unter dem Az. 310 O 11/15 über einen Fall entschieden, der den Tausch von Musikdateien über das Internet zum Gegenstand hatte. Diesmal hatte das LG über einen Auskunftsanspruch gegen einen Webhoster zu entscheiden, der sogenannte BitTorrent-Tracker hostet.
Das Gericht hat den Anspruch hier bejaht, insoweit die Nennung von Namen, Adresse und Mail-Adresse des Kunden, der die Rechtsverletzung begangen hat, preisgegeben werden sollten.

Damit gab das Gericht dem Antrag der Antragstellerin statt und gab der Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung auf, über Namen, Adresse und Mailadresse des Kunden Auskunft zu geben, der unter den Webadressen X und Y einen so genannten BitTorrent-Tracker betreibt, welcher geschäftlich auf Servern der Antragsgegnerin gespeichert worden sei.

Ferner wurde der Antragsgegnerin die Pflicht zur Tragung der Kosten auferlegt.
Der Anspruch auf Auskunft resultierte aus einer rechtswidrigen Handlung.
Die Antragstellerin richtet sich gegen eine öffentliche Zugänglichmachung einer Musiksammlung im Internet. Zu dieser Sammlung hat die Antragsgegnerin beigetragen. Die Datei konnte unter anderem auch in Hamburg heruntergeladen werden, deswegen sei Hamburg auch der Ort des schädigenden Ereignisses und das LG Hamburg somit örtlich zuständig.

Der Antrag sei auch begründet. Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch aus den §§ 101 II, III UrhG dargetan und auch glaubhaft gemacht.
Nach § 101 II UrhG bestehe ein Auskunftsanspruch im Falle offensichtlicher Verletzungen des Urheberrechts auch gegen eine Person, die gewerbliche Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten erbringe.
Der zur Auskunft Verpflichtete habe Angaben zu Namen und Adresse der Nutzer seiner Dienstleistungen zu machen.

Die Verpflichtung könne bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
Eine offensichtliche Verletzung liege in diesem verhandelten Fall vor.

Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, die Inhaberin der Nutzungsrechte im Hinblick auf das streitige Musikalbum zu sein.
Ferner habe sie glaubhaft gemacht, dass das Musikalbum in Form von Dateien im MP3-Format mit Hilfe der Verwendung eines Trackers namens "PublicBT" im Rahmen eines so genannten Systems für File-Sharing im Internet zum Zugriff der Nutzer bereitgestellt wurde.
Bei so genannten Trackern handele es sich um solche Programme, die die Kontaktaufnahme zwischen dem Suchenden und dem Anbieter einer Datei vermitteln. Dies geschehe, indem die IP-Adressen der Anbieter an den Rechner des Suchers gesendet werden. Dieser Vorgang sei hier ohne Genehmigung, also rechtswidrig unternommen worden.

Die Antragsgegnerin habe Dienstleistungen erbracht, welche für die rechtswidrigen Tätigkeiten benutzt worden seien.
Die Dienstleistung sei in gewerblichem Ausmaß erfolgt. Die Antragsgegnerin vermiete Speicherplatz, der an das Internet gebunden sei. Sie ermögliche es, die Tracker zu betreiben.
Eine für die Verfügung nötige Eilbedürftigkeit sei gegeben und die Antragstellerin habe das Verfahren zügig betrieben.

LG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2015, Az. 310 O 11/15


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