Bildnisdarstellung in Personensuchmaschine
Das Landgericht Hamburg urteilte am 16. Juni 2010, dass die Veröffentlichung von Fotos im Internet ein Einverständnis zur Verbreitung der Personen impliziert, weshalb andere Internetseiten diese weiterverwenden können.
Vor Gericht stand eine sogenannte Personensuchmaschine, ein Internetangebot, das öffentlich zugängliche Informationen über Personen aggregiert und abrufbar macht. Dazu werden unter anderem Fotos der Personen gesammelt. Geklagt hatte eine Privatperson, deren Foto einer Firmen-Homepage entnommen und in die Ergebnisse der Suchmaschine eingebunden wurde. Die Klägerin hatte auf Unterlassung geklagt. Die Betreiber entfernten zwar das Bild, gaben aber keine Unterlassungserklärung ab.
Die Klägerin berief sich in ihrer Beschwerde auf § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes, welches die Verbreitung von Fotos, auf denen einzelne Personen zu erkennen sind, nur mit deren Einwilligung gewährt. Diese hatte die Klägerin nicht abgegeben, und da sie selbst keinen Zugriff auf den Host-Provider der Firmen-Homepage hat, konnte sie die Veröffentlichung des Fotos auch nicht selbst bestimmen. Für diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts verlangte sie darüber hinaus Schadensersatz. Sie behauptete, die Betreiber der Suchmaschinen hätten willkürlich das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt.
Die Betreiber erwiderten, dass sie selbst keine Bilder speichern oder kopieren, sondern lediglich durch Verknüpfungen in die Seite einbinden, also auch keinen direkten Zugriff auf das Original, das sich weiterhin auf den Servern der Firmenseite befindet. Löschen kann die Abbildung also nur der Provider der Firma. Des Weiteren sammelt die Seite ausschließlich frei im Internet verfügbare Daten mittels automatisierter Software und verweist bei Bildern auch auf deren Quelle. Die Seite veröffentlicht die Fotos nicht selbst, weshalb sich Betreiber die Abbildungen auch nicht zu eigen machen. Da es außerdem den Server-Providern der Firmen-Homepage jederzeit möglich ist, einzelne Dateien auf ihren Servern zu löschen oder für Suchmaschinen unzugänglich zu machen, was die Klägerin aber nicht bei den Providern eingefordert hat. Die Firmenwebsite ist eine "öffentliche Plattform", die ein breites Publikum anspricht und deren Inhalte für Suchmaschinen optimiert wurde, was nahe legt, dass das Unternehmen eine möglichst große Öffentlichkeit ansprechen will. Die Klägerin hätte dies nach Ansichten der Beklagten verstanden, weshalb das Foto sie nicht privat, sondern in einem öffentlichen, werbeähnlichen Kontext zeigt, was eine Verbreitung impliziert. Gerade eine Veröffentlichung im Internet, das Verknüpfungen verschiedenster Inhalte zulässt, muss die Klägerin damit rechnen, dass ihr Abbild potenziell von allen Internetnutzern abrufbar ist.
Das Landgericht entschied zugunsten der Suchmaschinenbetreiber. Die Einbindung des Bildes stellt nach Ansichten der Richter zwar einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin dar, dieser ist jedoch nicht ungesetzlich. Ähnlich wie die Suchmaschinenbetreiber erkannte das Landgericht in der Zustimmung der Klägerin, auf einer öffentlichen Plattform abgebildet zu werden, eine Einwilligung zur Verbreitung des dafür verwendeten Bildes. Auch die Suchmaschinenfreundlichkeit der Firmenseite zeigt den Versuch, auf die Seite aufmerksam zu machen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht veranlasst, ihr Foto speziell gegen Zugriffe durch Suchmaschinen zu sperren, was die Annahme einer Zustimmung bekräftigt.
Daher haben die Suchmaschinenbetreiber nicht rechtswidrig gehandelt. Mit ihrer Abmahnung entzog die Klägerin zwar explizit ihre Zustimmung, da aber das Unternehmen die Einbindung des Bildes daraufhin entfernte, hat die Klägerin weder Anrecht auf eine Unterlassungserklärung noch auf Schadensersatz.
LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2010, Az. 325 O 448/09