BGH: Zur Aufsplittung von Volumenlizenzen
Mit Urteil (Az. I ZR 8/13) vom 11.12.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Handel mit gebrauchter Software rechtmäßig ist. Der BGH hat sich damit dem Urteil des OLG Frankfurt am Main angeschlossen, das vor zwei Jahren geurteilt hatte, dass der Handel gebrauchter Software aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) weitgehend von Einschränkungen befreit ist. Ein wesentlicher Punkt des Urteils (Az. 11 U 68/11) des OLG Frankfurt war, dass insbesondere Lizenzen, die aus Volumenverträgen erworben worden sind, einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte das Unternehmen Adobe beim BGH Revision eingelegt.
Adobe entwickelt und vertreibt diverse Bildbearbeitungs- und Grafiksoftware und verfügt über die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verschiedener Computerprogramme wie zum Beispiel „Adobe Photoshop CS4 Extended“ und „Adobe Acrobat 9 Professional.“ Bei der Beklagten handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der in der Schweiz beheimateten usedSoft AG i. L. Das Unternehmen handelt mit gebrauchter Software. Die Klägerin hatte im Jahr 2006 mit einer kirchlichen Stiftung einen „Mitgliedsvertrag zum Vertragslizenzprogramm für Bildungseinrichtungen“ geschlossen. Dieser berechtigte die Stiftung, Softwarelizenzen zu einem Rabatt zu erwerben. Nutznießer waren auch Einrichtungen, die mit der Stiftung verbunden sind, darunter auch ein Rechenzentrum. Die Beklagte hatte 2009 die gebrauchte Software von dem Rechenzentrum erworben und daraus Lizenzen an das Hauptamt der Stadt Darmstadt verkauft. Der Abnehmer erhielt dazu eine selbst erstellte Lizenzurkunde und eine notarielle Bestätigung. Darin wurde dem Käufer bescheinigt, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen habe. Diese sei die rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen und habe sich vollständig „von ihren Rechten entfernt.“
Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe durch den Verkauf der Software an das Hauptamt der Stadt Darmstadt sowohl das Urheberrecht als auch die Rechte der Klägerin an den Marken verletzt. Die Richter sahen die Klage als unbegründet an, da nach § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG der Rechteinhaber das „ausschließliche Recht zur Verbreitung (einschließlich der Vermietung) des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms“ hat. Nach Meinung des Gerichts habe die Klägerin nicht darlegen können, welcher Schaden ihr aus den angeblich wettbewerbswidrigen Handlungen zugefügt werden können. Der BGH folgte damit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der am 03.07.2012 entschieden hatte, dass der „Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software“ gilt. Dabei spielt der Vertriebsweg keine Rolle. Unter dem Begriff Erschöpfungsgrundsatz ist zu verstehen, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt dann „erschöpft“, wenn er es erstmals innerhalb der EU verkauft hat. Der Rechteinhaber kann sich der Veräußerung einzelner, gebrauchter Lizenzen nicht mehr widersetzen, auch dann nicht, wenn im Lizenzvertrag ausdrücklich ein Verkauf der Kopie ausgeschlossen wurde. Der neue Eigentümer der Lizenzen kann frei darüber verfügen und sie uneingeschränkt weiterverkaufen. Lizenzen aus sogenannten Volumenverträgen dürfen nach dem Urteil des BGH einzeln weiterverkauft werden. Dazu darf der Verkäufer eine „Vervielfältigungshandlung“ vornehmen, um die von ihm erworbene Software weiterverkaufen zu können. Es ist ihm gestattet die Software auf einen geeigneten Datenträger zu brennen.
BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. . I ZR 8/13