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BGH zu Urheberrechtsschutz an Romanfiguren Pippi Langstrupf


BGH zu Urheberrechtsschutz an Romanfiguren Pippi Langstrupf

Nahezu jeder kennt und liebt die Romanfiguren, die einst von der schwedischen Autorin Astrid Lindgren erdacht und zu Papier gebracht wurden. Sei es Michel aus Lönneberga, sei es Pippi Langstrumpf. Doch mit ihnen ist auch ein urheberrechtlicher Schutz verbunden, der seit dem Tode der preisgekrönten Schriftstellerin im Jahre 2002 auf deren Erbengemeinschaft übergegangen ist – und der nun die deutschen Gerichte beschäftigte.

Langstrumpf-Kostüme zum Karneval

In dem Fall ging es um ein Angebot der Supermarktkette Penny. Diese hatte anlässlich des letztjährigen Karnevals solche Kostüme verkauft, die dem Vorbild der Pippi Langstrumpf nachempfunden waren. Rund 15.000 Mal ging das modische Ensemble über den Ladentisch. Die dafür verwendete Werbung sah sich jedoch den kritischen Blicken der Erbengemeinschaft Astrid Lindgrens ausgesetzt. Der Rechteverwalter mahnte einen Verstoß gegen das Urheberrecht an, hätte für eine solche Werbung unter Verwendung der typischen Merkmale der Romanfigur doch zumindest die Einwilligung des schwedischen Konsortiums vorliegen müssen. Dem war indes nicht so, weswegen von Penny die Zahlung von 50.000 Euro verlangt wurde, um den bereits eingetretenen Schaden zu kompensieren.

In den ersten Instanzen erfolgreich

Tatsächlich hatten die Rechteverwalter gute Karten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Unzweifelhaft glichen die Personen mitsamt ihren Kostümen auf den Werbebildern der Romanfigur Pippi Langstrumpf. Nicht überraschend entschied daher das Landgericht Köln in erster Instanz zugunsten der Schweden. Selbst eine Berufung der Supermarktkette in der zweiten Instanz wurde abgewiesen: Auch das Oberlandesgericht Köln folgte der Ansicht der Kollegen und sprach der Erbengemeinschaft einen Anspruch in Höhe von 50.000 Euro zu. So seien die Rechte an der geschützten Figur missachtet und verletzt worden. Da hierfür weder die vorherige Einwilligung noch die nachträgliche Genehmigung vorlagen, müsse Penny die geltend gemachte Entschädigung leisten. Doch dabei blieb es nicht.

Der Bundesgerichtshof weicht ab

Unerwartet hatte der Bundesgerichtshof in der letzten Instanz das Urteil gekippt und den Fall zurück an das Oberlandesgericht verwiesen. Ausschlaggebend dafür war, dass zwar einerseits tatsächlich die Rechte der Romanfigur Pippi Langstrumpf bestanden und insofern auch schutzwürdig sind. Allgemein darf deren Vorbild also nicht für die Werbung eingesetzt werden. Fraglich war es hierbei jedoch, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorlag. Astrid Lindgren hatte sich in den entsprechenden Büchern wiederholt sehr eindeutig und detailliert zu der Vorlage des rothaarigen Mädchens geäußert, dort die Länge und Form der Haare, die Farbe des Kleides und die Eigenschaften der geringelten Strümpfe sehr genau definiert. Von diesen Vorgaben wich die Werbung allerdings ab.

Ähnlich – aber nicht identisch

Für die Geltendmachung der Ansprüche wäre es nötig gewesen, dass die Werbung alle optischen Merkmale der Figur übernommen hätte. Bis auf die roten Zöpfe oder die – zudem in abweichender Form – geringelten Strümpfe sei dieses Erfordernis aber nicht erfüllt worden. Zwar handele es sich offensichtlich um solche Kostüme, die der Pippi Langstrumpf ähneln. Doch vermied es die Supermarktkette, die Details der Vorlage zu übernehmen. Sie hatte sich somit lediglich der Figur angenähert, diese aber nicht gänzlich nachempfunden. Entscheidend für vergleichbare Fälle wird es daher sein, dass eine Kopie möglichst viele Einzelheiten des Originals übernehmen muss, um derartige Ansprüche durchzusetzen. Darauf hatte Penny indes verzichtet und ist daher zunächst nicht zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet.

BGH, Urteil vom 15.03.2013, Az. I ZR 52/10


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