Bezieht sich urheberrechtlicher Auskunftsanspruch auch auf Reseller
Mit Urteil vom 05.08.2016 hat das Landgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 05 S 628/05 entschieden, dass sich der urheberrechtliche Gestattungsanspruch nicht auch auf den Reseller beziehen muss. Dies soll auch dann gelten, wenn der Beklagte Kunde bei diesem Reseller ist.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Klägerin hat den Beklagten auf Schadensersatz und der Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Hintergrund war, dass von dem Internetanschluss des Beklagten ein Film öffentlich zugänglich gemacht worden war, über den die Klägerin die alleinigen Nutzungsrechte innehat. Der Beklagte wurde zunächst durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 24.03.2015 in vollem Umfang verurteilt. Der hiergegen eingelegte Einspruch des Beklagten hatte Erfolg. In seiner Entscheidung vom 03.11.2015 wies das Amtsgericht Leipzig unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage ab. Nach Auffassung des Amtsgerichts Leipzig habe ein Beweisverwertungsverbot vorgelegen. Die Klägerin habe zwar aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München I Auskunft über den Inhaber der IP-Adresse erhalten. Es habe jedoch noch eines weiteren Gestattungsbeschlusses bedurft, um die für die Klageerhebung erforderlichen Auskünfte zu Name und Anschrift des Beklagten zu erhalten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig
Das Landgericht Leipzig hat sich der Auffassung der unteren Instanz nicht angeschlossen. Soweit Auskünfte über den Namen und die Anschrift des Beklagten erteilt worden seien, habe es sich hierbei um eine sogenannte Bestandsdatenauskunft gehalten. Diese sei im Verhältnis zu einer Auskunft über die Verkehrsdaten auch ohne eines weiteren Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG möglich. Das Berufungsgericht hat folglich strikt getrennt zwischen den im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG schutzwürdigen Verkehrsdaten und den insoweit nicht schutzwürdigen Bestandsdaten. Mit dieser Auffassung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Problem des vorliegenden Falles bestand darin, dass der Betreiber der Netzinfrastruktur der Klägerin nur Auskünfte darüber erteilen konnte, mit wem und unter welcher Benutzerkennung der Beklagte als Anschlussinhaber eine Vertragsbeziehung eingegangen sei. Die Vertragsbeziehung zu dem späteren Beklagten erfolgte nämlich über einen Reseller. Name und Anschrift des Beklagten konnten daher erst in einem zweiten Schritt über eine reine Bestandsdatenauskunft eingeholt werden. Da nach Auffassung des Landgerichts Leipzig hierfür kein weiterer Beschluss erforderlich war, hat es dann dem Begehren der Klägerin stattgegeben. Der Sachvortrag des Beklagten sei zudem nicht geeignet gewesen, den klägerischen Anspruch zu Fall zu bringen. Der Beklagte hätte nämlich substanziiert vortragen müssen, dass andere Personen und gegebenenfalls welche einen Zugang zu seinem Anschluss gehabt hätten und als Verursacher des Schadens in Betracht kämen. Insoweit war der Kläger darlegungspflichtig. Dieser Darlegungspflicht sei er nicht nachgekommen. Sein Vortrag, dass der Internetanschluss von seiner Frau und seinen Söhnen hätte genutzt werden können und dass diese im Rahmen einer einfachen Befragung die Schadensverursachung abgestritten hätten, war nach Auffassung des Berufungsgerichts zu pauschal. Nach Auffassung des Landgerichts Leipzig habe der Kläger hier seiner ihm obliegenden Darlegungspflicht nicht genügt. Das Berufungsgericht argumentierte in diesem Zusammenhang, dass entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung die bloß bestehende theoretische Möglichkeit eines Zugriffs eines Mitglieds des Haushaltes auf den eigenen Internetanschluss eine eigene Haftung nicht ausschließen würde.
LG Leipzig, Urteil vom 05.08.2016, Az. 05 S 628/15