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Beweislast bei Online-Foto-Klau

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az. 12 O 211/14


Beweislast bei Online-Foto-Klau

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 03.06.2015 unter dem Az. 12 O 211/14 entschieden, dass die Beweislast vor Gericht denjenigen trifft, der sich auf ihm gewährte Nutzungsrechte beruft.
Bei Rechtsverletzungen im Internet ist ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Insbesondere gilt dies im geschäftlichen Verkehr. Es ist von einer Firma zu erwarten, dass sie sich Kenntnis bezüglich der rechtlichen Bestimmungen verschafft, die für ihren Bereich einschlägig sind. Bei Zweifeln kann erwartet werden, dass der Unternehmer sich rechtlichen Rat einholt.

Damit verurteilte das Gericht den Beklagten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers das Foto X zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.
Des Weiteren hat er der Klägerin Auskunft über den Zeitraum zu geben, über den hinweg das Bild öffentlich zugänglich war. Ferner stellte das LG fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten Schaden, der ihr aus der Rechtsverletzung erwächst, zu ersetzen. Außerdem hat der Beklagte die Kosten zu tragen.

Die Klägerin ist eine Anbieterin von Bildmaterial für gewerbliche Zwecke. Sie vermarktet exklusiv Fotos anerkannter Fotografen und verfügt über ein umfangreiches Archiv an Fotos und Illustrationen, an denen sie die Nutzerrecht hält. Darunter befand sich auch das streitgegenständliche Foto X eines Fotografen aus Kanada.
Die Vorgängerin der Klägerin in Bezug auf die Bildrechte räumte dem Beklagten ein Recht auf Nutzung des Bildes X für einen Zeitraum Z ein. Dies sollte für eine Broschüre in Lizenzgebiet Deutschland gelten.

Der Beklagte unterhält eine Beratungsfirma für Hotels. Über deren Internetauftritt bewarb er der seine Angebote - unter anderem mit dem Foto X.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er habe das Nutzungsrecht an dem Foto erworben. Eine Beschränkung bestreitet er mit Nichtwissen. Im Übrigen könne sein Vortrag als zugestanden gelten, da er von der Klägerin nur vage bestritten worden sei.
Doch das Gericht sieht das anders. Es stehe der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung und Auskunft sowie Schadensersatz zu. Dies folge aus den §§ 97, 101 UrhG, 242 BGB und 257 BGB.
Unstreitig halte die Klägerin die Nutzungsrechte an dem Foto X. Daher sei sie berechtigt, die Rechte nach § 97 UrhG geltend zu machen.
Der Beklagte hat durch die Veröffentlichung des Fotos gegen die §§ 16 und 19a UrhG verstoßen. Sein Einwand, es stünden ihm die Nutzungsrechte zu, greife nicht durch, denn der Beklagte hat dies nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Für die Einräumung der Rechte trage er jedoch die Beweislast. Im Allgemeinen tragen Kläger die Beweislast für rechtsbegründende, Beklagte für rechtsvernichtende Tatbestandsmerkmale. Folglich sei eine Rechteeinräumung von demjenigen zu beweisen, der dies geltend mache bzw. sich darauf berufe. Im vorliegenden Fall trage der Beklagte diese Beweislast.
Der Schutzgedanke der Zweckübertragung ergebe, dass bei einer pauschalen Rechteeinräumung die Nutzungsrechte beim Urheber bleiben.
Der Beweis für eine weiterreichende Rechteübertragung sei dem Beklagten nicht gelungen. Das Bestreiten der Klägerin reiche insoweit aus.

LG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015, Az. 12 O 211/14


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