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Bericht über Internet-Wettbewerb verletzt nicht Urheberrecht

Pressebericht über Internet-Wettbewerb verletzt das Urheberrecht nicht


Bericht über Internet-Wettbewerb verletzt nicht Urheberrecht

Wird über einen Internet-Wettbewerb unter Verwendung von dort verwendeten Fotos berichtet, fällt dies unter freie Bearbeitung laut Presserecht und stellt keine Verletzung des Urheberrechtes dar. Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist professioneller Fotograf und fertigte mehrere Fotos einer Schauspielerin an. Auf der Internetseite worth100.com wurde im Rahmen eines Wettbewerbs mit Thema "Promis auf fett getrimmt" eines dieser Fotos in bearbeitetem Zustand gezeigt.
Die Beklagte ist Betreiber der Internetseite bz-berlin.de. Auf dieser Seite erschien im August 2009 ein Bericht über diesen Bildbearbeitungs-Wettbewerb. Die Teilnehmer sollten Fotos von Prominenten mittels Fotoprogrammen so verändern, dass sie möglichst "fett" wirkten. Im Rahmen des Artikels wurde auch das Foto des Klägers im bearbeiteten Zustand dargestellt, es wurde direkt von der Seite worth100.com entnommen. Das Foto war von 3.8.2009 bis 4.10.2009 auf der Website der Beklagten. Es wurde weder der Kläger als Urheber genannt, noch eine Einwilligung desselben eingeholt.

Der Kläger sah in der von ihm nicht genehmigten Verwendung des Fotos eine Urheberrechtsverletzung und verlangte außerdem Schadenersatz für die Entstellung seines Originals. Die Beklagte verantwortet sich damit, dass es sich um eine freie Berichterstattung über einen Wettbewerb handelt, bei dem der Durchschnittsleser nicht annehmen kann, dass er auf Basis von Einwilligungserklärungen und Lizenzverträgen erfolgt. Dies insbesondere deshalb, als es sich um eine parodistische Darstellung von Prominentenfotos gehandelt hat.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhoben beide Parteien Berufung.

Das OLG Hamburg als Berufungsgericht entschied auf Abweisung der Berufung des Klägers und gab der Berufung des Beklagten statt. Es begründete sein Urteil unter anderem wie folgt:

Mit der Berichterstattung über den Online-Wettbewerb der Seite worth100.com hat der Redakteur der Beklagten nicht über ein Tagesereignis berichtet. Es wurde nicht geklärt, ob der Wettbewerb zur Zeit der Berichterstattung überhaupt noch lief. Es kann auch nicht beurteilt werden, ob genügend Spielraum für die Einholung einer Genehmigung für die Verwendung des Fotos bestand, da der Zeitraum des Wettbewerbes von den Parteien nicht dargelegt wurde.
Das Foto des Klägers wurde zwar unstrittig entstellt. Der unbekannte Bearbeiter und Teilnehmer des Wettbewerbes hat die abgebildete Prominente gemäß der Aufgabenstellung sehr fettleibig erscheinen lassen. Da dies jedoch im Rahmen eines parodistischen Wettbewerbes geschah, fällt die Verwendung des Fotos unter freie Nutzung und liegt daher keine Verletzung des Urheberrechtes vor. Es handelt sich vielmehr um ein neues Werk, das vom ursprünglichen Foto gravierend abweicht. Die Idee zur Art der Bearbeitung wurde vom Betreiber der Webseite worth100.de vorgegeben. Der inhaltliche Abstand zwischen Originalfoto und dem bearbeiteten Foto ist ausreichend groß, um eine freie Nutzungsmöglichkeit zu begründen. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Schöpfer des bearbeiteten Fotos die parodistische Wirkung beabsichtigt hat und wurde das vom Kläger auch nicht widerlegt.

Die begehrte Geldentschädigung des Klägers wäre auch im Fall einer Genehmigungspflicht nicht begründet. Dies wäre nur der Fall, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers erfolgt wäre, der nicht anders ausgeglichen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall, sondern handelt es sich um eine Nutzung im Rahmen einer Berichterstattung und wurde das Werk nicht selbst vom Redakteur der Beklagten erstellt.

OLG Hamburg, Urteil v. 04.12.2014, Az.5 U 72/11


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