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Belegschaftsfoto im Internet

Veröffentlichung eines Belegschaftsfoto im Internet


Belegschaftsfoto im Internet

Fotos im Internet sind inzwischen völlig selbstverständlich. Zur persönlichen Darstellung oder auch zu Werbezwecken sind Bilder von Personen ein immer wieder angewandtes Mittel. Doch ein Foto im Internet kann auch problematisch sein. Das Landesarbeitsgericht in Mainz musste sich mit einem Fall beschäftigen, beim dem es um das veröffentlichte Konterfei eines Arbeitnehmers ging.

Der Kläger war als gewerblicher Arbeitnehmer bei einer Firma beschäftigt. Im November 2010 nahm er an einem Fototermin teil. Es sollte ein Belegschaftsfoto als Werbung für die Firma erstellt werden. Es wurde auch eine Fotografie gemacht, auf der rund 33 Personen in Dreierreihen zu sehen waren. Das Foto wurde auf der Homepage der Firma veröffentlicht. Im März 2011 verließ der Arbeitnehmer den Betrieb. Im November desselben Jahres forderte er seinen ehemaligen Arbeitgeber auf, das Foto von der Internetseite zu entfernen. Im Januar 2012 wurde das Bild dann tatsächlich von der Seite genommen.

Der Arbeitnehmer aber war der Meinung, dass sein ehemaliger Arbeitgeber unrechtmäßig gehandelt habe. Er hätte das Foto sofort nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfernen müssen. Das Foto, auf dem er zu sehen war, hätte nicht weiter veröffentlicht werden dürfen. Er klagte vor dem Arbeitsgericht Koblenz auf Unterlassung und verlangte Schmerzensgeld. Die Koblenzer Richter wiesen die Klage jedoch ab. Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Mainz blieb ohne Erfolg. Die Richter konnten keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes feststellen. Der Arbeitnehmer habe schließlich seine Einwilligung zur Veröffentlichung des Fotos gegeben. Zudem habe sein früherer Arbeitgeber das Foto auf sein Verlangen hin von der Internetseite gelöscht.

Zum Persönlichkeitsrecht gehört selbstverständlich das Recht am eigenen Bild. Doch die Einwilligung des Klägers hatte nach den Ausführungen des Gerichtes auch noch dann Gültigkeit, als sein Arbeitsverhältnis bereits beendet war. Er hat an dem Fototermin teilgenommen und damit der Verwendung des Bildes zugestimmt. Diese Einwilligung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Er sei als Teil einer normalen und typischen Belegschaft fotografiert worden. Das hat aber weiterhin Geltung, auch wenn er nicht mehr in der Firma tätig ist.

Niemand hat die Behauptung aufgestellt oder damit geworben, dass das Foto tatsächlich genau jeden einzelnen Mitarbeiter zeigen soll. Das Bild habe die Firma präsentieren und allgemein darstellen sollen. Es sei lediglich eine Momentaufnahme gewesen. Das Foto war nur „ein Schlaglicht auf eine – lebensnah betrachtet – den üblichen Fluktuationen unterliegende Belegschaft“, so die Begründung des Gerichts. Keiner der damals in der beklagten Firma Beschäftigten wurde besonders herausgehoben oder dargestellt.

Der Kläger hat nach Ansicht der Mainzer Richter auch keinerlei Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Schmerzensgeld hätte ihm nur dann zugesprochen werden können, wenn er erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden wäre. Das aber konnte nicht festgestellt werden. In diesem Fall hat also überhaupt keine Störung der Persönlichkeitsrechte gegeben, und schon gar keine schwere Verletzung dieser Rechte. Aus all diesen Gründen wies das Gericht die Berufung zurück.

LAG Mainz, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 sa 271/12


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