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Begrenzung der Abmahnkosten auf 100.- €

Begrenzung der Abmahnkosten auf 100.- € bei unerlaubter Bildverwendung in einem privaten Ebayverkauf


Begrenzung der Abmahnkosten auf 100.- €

Mit der Anwendbarkeit des § 97 a I 2 UrhG bei unerlaubter Bildverwendung im Rahmen einer privaten Ebayverkaufs befasste sich das Amtsgericht Köln in seinem Urteil vom 21.04.2011.

Die Klägerin hatte im Rahmen einer Ebayauktion einen Satz Reifen an den Beklagten verkauft. Dieser versteigerte dann die Reifen ebenfalls über das Internetportal "Ebay" weiter, jedoch unter Verwendung der von der Klägerin bereits benutzten Lichtbilder. Die Klägerin reagierte hierauf mit einer Abmahnung und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Bezahlung von Schadensersatz in Höhe von 1800.- € und zusätzlicher Abmahnkosten in Höhe von 926,90 €.

Das Amtsgericht Köln bejahte zwar das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung, begrenzte die Kosten der Abmahnung jedoch gemäß § 97 a I 2 UrhG auf 100.- €, da es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall gehandelt habe und der Beklagte nicht geschäftlich tätig gewesen sei. Weiter sei die Urheberrechtsverletzung nur unerheblich gewesen. Zwar habe der Beklagte insgesamt sechs Bilder der Klägerin unerlaubt verwendet, dies jedoch nur im Rahmen eines einzigen Verkaufs und innerhalb des Auktionszeitraums von sieben Tagen.

Auch bezüglich der geltend gemachten Schadenshöhe folgte das Gericht dem Klageantrag nicht. Maßgeblich für das von der Klägerin im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemachte Lizenzentgelt in Höhe von 900 .- € sei das Entgelt, auf das sich "ein vernünftiger Lizenzgeber an Stelle der Klägerin und ein vernünftiger Lizenznehmer an Stelle des Beklagten sich in angemessener Weise geeinigt hätten." Hierzu hatte die Klägerin lediglich Bezug auf die Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Liste) genommen, die bei einer Nutzung von drei Monaten ein Entgelt in Höhe von 150.- € pro Bild vorsieht. Das Gericht führte jedoch aus, dass nicht auszuschließen sei, dass bei einer Nutzungsdauer von nur sieben Tagen ein niedrigeres Entgelt empfohlen werde. Für die Schadensbemessung komme es nicht darauf an, dass die Fotos tatsächlich drei Monate über die Eingabe der Artikelnummer bei Ebay abrufbar gewesen wären, sondern auf den tatsächlichen Auktionszeitraum von einer Woche.

Das Gericht stellte darüber hinaus in Frage, ob die Klägerin überhaupt auf die MFM-Liste Bezug nehmen konnte, da diese nur für Berufsfotografen und Bildagenten gelte. Dass sie zu diesem Personenkreis gehöre, habe die Klägerin nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund begrenzte der Richter den geltend gemachten Schadensersatz auf 50% des nur mit 90.- € angenommenen Tabellensatzes der MFM-Liste, mithin auf 270.- €.

Auch der von ihr geltend gemachte Lizenzschadensersatz wegen unterlassenen Quellennachweises in Höhe von weiteren 900.- € wurde der Klägerin nicht zugesprochen. Sie hatte sich im Verfahren lediglich auf die Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte, nicht aber auf die Urheberschaft der streitgegenständlichen Fotos berufen. Eine den Lizenzschaden auslösende Verletzung des Urheber- und Lichtbildnerpersönlichkeitsrechts kam damit für das Amtsgericht nicht in Frage.

Ein begrüßenswertes Urteil, das einerseits der Urheberrechtsproblematik im Internet Rechnung trägt, andererseits aber doch den Urheberrechtsverletzer vor unbegründeten und deutlich überzogenen Schadensersatzansprüchen und Abmahnkosten schützt. Das Urteil wurde inzwischen durch das LG Köln mit Beschluss vom 29.07.2011 (Az: 28 S 10/11) bestätigt.

AG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 137 C 691/10 


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