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AW3P gegen Schulenberg Schenk

Es ist erlaubt, seinen Unmut über eine einstweilige Verfügung nach einer Abmahnung durch den Ausdruck „Schmarrn“ zu äußern


AW3P gegen Schulenberg Schenk

Es ist Steffen Heintsch erlaubt, seinen Unmut über eine einstweilige Verfügung nach einer Abmahnung durch den Ausdruck „Schmarrn“ zu äußern. Die Schulenberg und Schenk GbR wird dadurch nicht beleidigt. Der Schulenberg und Schenk GbR stehen gegen Steffen Heintsch als Betreiber eines Forums für Ratsuchende in Abmahnfragen, das er aus eigener Tasche finanziert und ohne eigene finanzielle Interessen im Hintergrund ermöglicht, mangels Mitwerberverhältnis auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu.

Jede Initiative gegen Abmahner, die lediglich des Kosteninteresses wegen Massenabmahnungen versenden, ist zu begrüßen. Jene, die sich gegen ungerechtfertigte Abmahnungen zur Wehr setzen und auch anderen Menschen öffentlich in einem Forum Hilfestellung leisten wollen, sehen sich als Folge ihrer Bemühungen manchmal wieder mit einer unberechtigten Abmahnung konfrontiert:

Die Antragstellerin, die Schulenberg und Schenk GbR, nahm den Antragsgegner Steffen Heintsch auf Unterlassung in Anspruch. Die Schulenberg und Schenk GbR ist nach den Ausführungen des Gerichtes vor allem als abmahnende Kanzlei für Mandanten aus der Erotikfilmbranche bekannt. Den Teilnehmern eines Internetforums hatten die abmahnenden Anwälte der Schulenberg und Schenk GbR in einer Veröffentlichung einen Vergleich unter bestimmten Voraussetzungen angeboten.

Der Antragsgegner Steffen Heintsch war als Produktionsarbeiter in einem Holz verarbeitenden Betrieb tätig und hatte nach einer im Jahr 2006 erhaltenen Abmahnung die Initiative „AW3P“ gegründet. In seinem durchaus gut besuchten Forum (Domain: www.abmahnwahn-dreipage.de) erteilt er Ratschläge an Abgemahnte. Auf der Seite sind auch die Daten seines Bevollmächtigten und die einer Reihe von Anwälten zu finden, die er empfiehlt.

Die Schulenberg und Schenk GbR sprach gegenüber Steffen Heintsch eine Abmahnung wegen der Bezeichnung als „Abmahnkanzlei“ aus. Wegen unerlaubter Rechtsberatung erwirkte sie gegen ihn eine einstweilige Verfügung. Nach der Zustellung dieser Verfügung veröffentlichte Steffen Heintsch in seinem Forum einen Beitrag, in dem er seinen Unmut darüber kundtat, dass ein Gericht gegen ihn wegen dieses „Schmarrns“ eine einstweilige Verfügung erlassen hatte. Wegen dieser Veröffentlichung brachte die Schulenberg und Schenk GbR erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Steffen Heintsch ein.

Das Landgericht Berlin wies den Antrag der Schulenberg und Schenk GbR zurück:

Steffen Heintsch ist kein Mitbewerber der Schulenberg und Schenk GbR im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Er betreibt das Forum ausschließlich als Privatperson, verfolgt keine eigenen finanziellen Interessen und trägt die Kosten des Forums selbst. Sein Interesse liegt nach der Ansicht des Landgerichts Berlin ausschließlich darin, zu Unrecht Abgemahnten zu helfen. Die Empfehlung von Anwälten tritt demgegenüber in den Hintergrund. Es liegen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er im Auftrag oder als Repräsentant eines Rechtsanwalts handelt.

Der Schulenberg und Schenk GbR steht gegen Steffen Heintsch auch kein bürgerlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann zwar grundsätzlich beleidigt werden, im Begriff „Schmarrn“ war nach den Ausführungen im Urteil aber weder eine unzulässige Schmähkritik noch ein unzulässiges Werturteil zu erblicken.

Die von Steffen Heintsch im Forum angesprochenen Fragen zum Grund von Abmahnungen und zum Verhalten nach dem Erhalt einer Abmahnung zählen zum Kern der Meinungsäußerungsfreiheit. Die hohe Zahl an Abmahnungen bedingt auch nach der Ansicht des erkennenden Gerichts im Sinne der vorzunehmenden Interessenabwägung ein beachtliches öffentliches Interesse an den Hintergründen und Verfahrensabläufen. Die Schulenberg und Schenk GbR war im Gegensatz dazu weder in ihrer Intim- noch in ihrer Privatsphäre betroffen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 11.12.2013, Az. 97 O 75/13 


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