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Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen

LG Berlin, Urteil vom 03.11.15, Az. 15 S 5/15


Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 03.11.15 unter dem Az. 15 S 5/15 entschieden, dass eine richterliche Gestattung nach § 101 UrhG sich nicht auf einen Reseller beziehen muss, wenn der Beklagte dort Kunde ist.

Damit hat das LG Berlin das Urteil der Vorinstanz (AG Charlottenburg) auf die Berufung der Klägerin geändert und die Beklagte zur Zahlung von rund 1000 Euro verurteilt.
Das angefochtene Urteil habe sich als sachlich nicht richtig erwiesen.
Es gebe keine Anhaltspunkte für eine unkorrekte Ermittlung. Die in einem separaten
Gestattungsverfahren vor dem LG Köln (Beschluss 15.12.09, Az. 31 OH 520/09) erlangten Auskünfte zur IP-Adresse, die zur Tatzeit der X AG als Reseller sowie der Beklagten als Nutzer zugeordnet war, unterliege keinem Beweisverbot. Ein weiteres Gestattungsverfahren, diesmal gegen den Reseller, sei nicht erforderlich. Denn, so das Gericht, es handele sich um Bestands- und nicht um Verkehrsdaten.

Es müsse jedenfalls die Klägerin illegale Nutzungen ihrer Werke über das Internet nicht hinnehmen, da diese die wirtschaftliche Verwertung ihrer Nutzungsrechte beeinträchtigen, auch wenn ihr nicht das Recht nach § 19a UrhG übertragen worden sei. Das Verbietungsrecht gehe weiter als ein eigenes Nutzungsrecht.

Es könne als wahr unterstellt werden, dass die 28 Jahre alte Tochter der Beklagten eine Täterschaft bestritten habe. Es komme daher nur die Beklagte selbst in Frage, da ein Zugriff durch Dritte nicht ernsthaft in Rede stehe. Es wäre Sache der Beklagten, die Vermutung zu entkräften, dass der Anschlussinhaber der Rechtsverletzer ist. Daran fehle es hier. Da die gängige Filesharing-Software nicht erfordere, dass der Nutzer zugegen ist, sei ihr Vortrag, zur Tatzeit mit ihrer Tochter am Arbeitsplatz gewesen zu sein, nicht erheblich.
Es sei deshalb die per Anwaltsschreiben erfolgte Abmahnung berechtigt gewesen, so dass die Kosten dafür in Höhe von 556 Euro von der Beklagten zu tragen seien, wobei der ursprüngliche Anspruch auf Freistellung nach § 250 BGB sich infolge fruchtlosem Fristablaufes sich in einen Geldanspruch verwandelt habe.
Da die Beklagte mindestens fahrlässig gehandelt habe, sei ein Schadensersatzanspruch nach der so genannten Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG begründet, weil die Verwertungsmoglichkeiten der Klägerin durch die Rechtsverletzung nicht nur merklich beeinträchtigt werden würden, sondern die Nachfrage nach dem Film auf dem kostenlosen Download gesättigt würde. Für einen solchen Fall der Marktverstopfung erscheine es gerechtfertigt, nach § 287 ZPO auf die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie zurückzugreifen.
Es sei angemessen, für einen Spielfilm den Lizenzschaden auf 400 Euro festzulegen. Dies entspreche der laufenden Rechtssprechung derjenigen Berliner Kammer des Landgerichts, die für Urheberrechtsverletzungen zuständig sei, zumal bei einem Hochladen eines Films in Filesharing-Netzwerke mit einer Vervielfachung des Potenzials der Verletzungen zu rechnen sei. Dieser Schaden sei der Beklagten als Verursacherin zuzurechnen.

LG Berlin, Urteil vom 03.11.15, Az. 15 S 5/15


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