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Auf Filesharing-Altfälle kommt altes Recht zur Anwendung

Filesharing wird bis zum Inkrafttreten des "Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken" nach altem Recht beurteilt.


Auf Filesharing-Altfälle kommt altes Recht zur Anwendung

Die Rechtssprechung in Bezug auf die Datenfreigabe zwischen Nutzern des Internets, umgangssprachlich als Filesharing bezeichnet, unterliegt dem alten Recht, solange das "Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken" nicht in Kraft getreten ist. Dementsprechend findet der Grundsatz vom "fliegenden Gerichtsstand" Anwendung. Diesen Beschluss fasste des OLG Hamburg am 03.01.2014 (5 W 93/13).

Zur Sachlage:

Bei der vorausgehenden Klage vor dem Landgericht Hamburg handelt es sich um vermeintliche oder tatsächliche Verletzung des Urheberrechts durch die Beklagte. Offensichtlich hatte sie unter Verwendung des Filesharings aus dem Englischen übersetzte Texte der Klägerin verbreitet, die urheberrechtlich geschützt waren. Dafür hätte es der Erlaubnis der Klägerin bedurft. Diese Legitimation besaß die Beklagte jedoch nicht.

Allerdings ist diese Tatsache nicht ursächlich für die Beschwerde der Beklagten vom dem Oberlandesgericht Hamburg. Vielmehr der Fakt, dass überhaupt in der Sache das Gericht in Hamburg seine Zuständigkeit bekundet. Das Recht bezeichnet derartige variable Zuständigkeiten als "fliegender Gerichtsstand". Insbesondere bei Printmedien, aber auch bei Filesharing, kann bis dato faktisch jedes Gericht angerufen werden. Die Klägerin ist somit frei in ihrer Entscheidung des Gerichtes. Diese "fliegende" Zuständigkeitsregel resultiert daraus, dass Druckwerke an jedem Ort zur Kenntnis gelangen und somit "überall" unerlaubt Handlungen stattfinden können. Obgleich das Oberlandesgericht Bremen mit Urteil unter Aktenzeichen 2 U 139/99 eine einfache Übertragung des "fliegenden Gerichtsstandes" auf Veröffentlichungen im Internet ablehnte, konnte sich diese Entscheidung bundesweit nicht durchsetzen. Aufgrund dessen bedarf es gerade für Filesharing einer neuen rechtlichen Grundlage, die mit dem "Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken" geschaffen werden soll.

Für die Beschwerde der Beklagten kam diese Aussicht allerdings zu spät. Auch sie trug vor, dass die Regelung über den "liegenden Gerichtsstand" bereits in der Vergangenheit in der Kritik gestanden hat.

Das Oberlandesgericht Hamburg nahm sich der Argumentation der Beklagten an, folgt aber in der Sache dem Beschluss des Landgerichtes Hamburg, das seine Zuständigkeit im vorliegenden Fall gegeben sah. Solange das "Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken" keine Rechtskraft erlangt, ist der Gerichtsstand in Hamburg eröffnet, so die Argumentation der Richter am Oberlandesgericht.

Das teilweise Vorliegen der Texte in englischer Sprache rügte das Gericht nicht, auch wenn die Gerichtssprache deutsch ist. Die Klägerin hatte die entsprechenden Passagen übersetzt und so dem Gericht die Möglichkeit gegeben, die Sache vollumfänglich zu beurteilen.

Die Beschwerde der Beklagten über die Anwendung des Grundsatzes über den "fliegenden Gerichtsstand" hatte vor dem Oberlandsgericht Hamburg somit keinen Erfolg.

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2014, Az. 5 W 93/13


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