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Arglist durch falsche Darstellung der Rechtsprechung

Abmahnkanzlei, die die Rechtsprechung zum Filesharing-Recht falsch darstellt, handelt arglistig


Das Amtsgericht (AG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 08.10.2013 unter dem Aktenzeichen 57 C 6993/13 entschieden, dass eine Abmahnkanzlei, die die Rechtssprechung zum Thema Filesharing bewusst falsch darstellt, arglistig handelt. In dem verhandelten Fall hatte einer der Anwälte der Kanzlei behauptet, der Inhaber eines Internetzuganges sei regelmäßig und unabhängig von der Täterschaft zur Erstattung von Anwaltskosten für Urheberrechtsverletzungen verpflichtet, die über diesen Anschluss stattgefunden haben und sich diese bei einem Wert von 10000 Euro auf rund 3000 Euro pro Titel belaufen würden. Der beschuldigte Anschluss-Inhaber musste wegen dieser falschen Darstellung einen Vergleich, den er mit der Kanzlei geschlossen hatte, nicht erfüllen. Denn dieser Vergleich sei unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen geschlossen worden.

Zur Begründung führt das Gericht weiter aus, dem Anspruch der Kanzlei bzw. der von ihr in diesem Fall vertretenen Mandantinnen stehe die Einrede der Arglist entgegen. Einschlägige Normen hierfür seien der § 823 BGB, § 263 StGB sowie der § 853 BGB, aus dessen Wortlaut zwar nicht hervorgehe, dass die Arglisteinrede von Amts wegen zu berücksichtigen sei, der Ansicht des Gerichts zufolge jedoch eine besondere Ausprägung 

unzulässiger Rechtausübung darstelle. Davon umfasst seien auch Forderungen aus Verträgen, welche sich aus unerlaubten Handlungen begründen. Dies gelte auch dann, wenn die Gegenseite keine Anfechtung erklärt habe und/oder die Frist zur Anfechtung abgelaufen sei. Insbesondere gehöre hierzu auch ein durch betrügerisches Vorgehen erlangter Vertragsabschluss. Die Klägerinnen hätten in diesem Fall den Abschluss des Vergleiches durch eine nach § 263 StGB strafbare Handlung erlangt, indem sie die Beklagte zielbewusst über die Rechtslage getäuscht und ihr eine Ausweglosigkeit vorgespiegelt hätten, die den Abschluss des Vergleiches über 4000 Euro als die wirtschaftlich günstigste Alternative erscheinen ließ. Auch Rechtsauffassungen seien nach Ansicht des Gerichts Tatsachen im Sinne des 263 StGB, wenn beim Adressaten der Mitteilung der Eindruck erweckt werde, dass es sich hierbei um übliche Auffassungen handele, denen Gerichte im Prozessfalle folgen wird.

Es müsse unterschieden werden zwischen einem Zivilprozess und einer außergerichtlichen Einigung, denn bei ersterem entscheide ein selbst rechtlich kompetenter Richter, in letzterem Fall hingegen sei diese Kontrollinstanz nicht gegeben und bestehe lediglich das Ziel des Anwalts, den Betroffenen zu einer Verpflichtung durch Vergleich zu bewegen. Hinsichtlich der Eigenschaft von Rechtsanwälten, ein Organ der Rechtspflege zu sein und damit in der Bevölkerung ein besonderes Vertrauen zu genießen, habe hier die Verpflichtung bestanden, über Sachverhalte bzw. Rechtsauffassungen aufzuklären, auch wenn sie dem Mandanten nicht dienlich sind. In dem vorliegenden Fall hingegen habe die Kanzlei ihre eigene exklusive Meinung als mit der Rechtsprechung übereinstimmend dargestellt.

Somit liege eine Täuschungshandlung nach § 263 StGB vor, die einen Irrtum über die Rechtslage auszulösen geeignet sei. Dieser Irrtum wiederum bilde die Grundlage einer Vermögensverfügung, in der bereits ein Vermögensschaden zu erblicken sei. Es komme nicht darauf an, ob die Täuschungshandlung und der darauf basierende Irrtum kausal für das unterzeichnen des Vergleichs gewesen war oder ob die Beklagte ihn auch ohne diese Täuschung abgeschlossen hätte. In dem täuschenden Abmahnschreiben liege jedenfalls ein versuchter Betrug, da nach der Vorstellung der Klägerinnen die Darstellung der Rechtlage zu einem Abschluss des Vergleichs hatte führen sollen.

Amtsgericht (AG) Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Aktenzeichen 57 C 6993/13 


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