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Anwalt kann Abmahner "Abzocker" nennen

Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem abmahnenden Unternehmen und einem bloggenden Anwalt


Anwalt kann Abmahner "Abzocker" nennen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 28.01.2015 unter dem Az. 6 W 4/15 entschieden, dass ein Anwalt, der eine Firma wegen Abmahnungen der Abzocke bezichtigt, nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu dieser Firma steht. Außerdem stellt es keinen Eingriff in das Recht der Unternehmenspersönlichkeit dar, wenn der Anwalt behauptet, das Geschäftsmodell der Firma dürfe nunmehr als "Abzocke" bezeichnet werden.

Der Antragsteller stellt auf seiner Homepage von ihm gefertigte Fotos zur kostenlosen Nutzung ein - unter bestimmten Bedingungen. Der Antragsgegner ist Anwalt und betreibt einen Blog zum Thema Medienrecht. Unter dem Titel "Abzocker" schrieb er einen Beitrag, in dem er über ein Verfahren vor dem LG Berlin über eine einstweilige Verfügung berichtet. In diesem Verfahren hat der Antragssteller sich gegen die Bezeichnung "Abzocker" im Zusammenhang mit seinem Namen verwahrt. Das LG Berlin hatte den Verfügungsantrag zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Antragsstellers stellt der Artikel einen Wettbewerbsverstoß dar, weil das Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO verletzt wurde. Fälschlich erwecke der Beitrag den Eindruck, das Verfahren vor dem Berliner LG sei rechtskräftig abgeschlossen und es bestünde zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis. Hilfsweise komme auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes in Frage. Der Antragsgegner soll es unterlassen, den Text zu verbreiten und zu veröffentlichen.

Das LG wies den Antrag zurück. Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde und verfolgt seinen Verfügungsantrag weiter. Das Kammergericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Parteien würden keine gleichartigen Dinge anbieten. Der Antragsteller biete Fotos an, der Antragsgegner sei Rechtsanwalt. Der Artikel in dem Blog stelle keine Maßnahme dar, welche eine Wechselbeziehung zwischen Vorteilen und Nachteilen der Parteien habe. Der Antragsteller nehme Bezug auf die Leistungen des Antragsstellers, indem er auf Forderungen hinweise, die er bei Fotonutzung entgegen der Lizenzbedingungen erhebe und von einem Verfahren berichte, in welchem sich der Antragsteller gegen den Begriff „Abzocker“ wehrt.

Doch dies reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Zwar könne dem Antragsgegner unterstellt werden, dass er den Artikel zur Anwerbung von Mandanten auf seiner Kanzleiseite veröffentlicht. Der Artikel habe jedoch keine Kunden des Antragstellers im Sinn. Daher sei fraglich, ob das Geschäft des Antragstellers verletzt werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein potenzieller Kunde durch den Artikel von einem Erwerb beim Antragsteller abgehalten würde. Das könne dahinstehen. Denn es gebe keinen Zusammenhang zwischen der Werbung des Antragsgegners und der Beeinträchtigung des Antragstellers durch Verlust potenzieller Neukunden.
Damit sei kein Verfügungsanspruch gegeben.

Ein Unterlassungsanspruch könne auch nicht aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 BGB folgen. Es liege keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor und es sei auch nicht in den Gewerbebetrieb eingegriffen worden.

Anders als das LG es sehe, sei der Anspruch jedoch nicht bereits deswegen zu verneinen, weil der Unterlassungsantrag sich auf den gesamten Artikel beziehe. Zutreffend weise der Antragsteller darauf hin, dass das Verbot umso „kleiner“ sei, je umfangreicher der Text sei, welcher Gegenstand der einstweiligen Verfügung werde, da der Antragsgegner so mehr Möglichkeiten habe, durch Umformulierung den Bereich des Verbotes zu verlassen. Dies gelte unabhängig davon, auf welche Grundlage der Unterlassungsantrag sich stütze. Insbesondere sei die Fallgestaltung nicht vergleichbar mit dem Fall, dass jemand die Unterlassung des Vertriebs für ein gesamtes Buch begehre und die Schwärzung bestimmter Passagen nicht ausreiche. Denn es gehe dem Antragssteller nicht darum, die Antragsgegner zur Löschung des Artikels zu zwingen, sondern diesen so zu formulieren, dass der vermeintliche Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. den Gewerbebetrieb unterbleibe.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2015, Az. 6 W 4/15


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