Anspruch auf Gegendarstellung bei Bildveröffentlichung
Eine Fotomontage kann gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen enthalten, wenn diese aufgrund der Gestaltung nicht offensichtlich als solche zu erkennen ist.
In Zeitschriften abgebildete Fotomontagen können auch zu dem dann missbräuchlichen Zweck verwendet werden, in Wahrheit nicht gegebene Zusammenhänge darzustellen und dadurch Tatsachenbehauptungen zu den abgebildeten Personen vermitteln. Der Betroffene hat in diesem Fall die Möglichkeit, sich dagegen durch eine Verpflichtung des Verlegers zum Abdruck einer entsprechenden Gegendarstellung zur Wehr zu setzen.
Eine Fotomontage und die Tatsachenbehauptungen, die sich aus der Gestaltung der Fotomontage ableiten ließen, waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Es zeigte sich, dass der korrekten Formulierung der begehrten Gegendarstellung erhöhte Aufmerksamkeit zukommen sollte:
Der Kläger, ein bekannter Journalist und Moderator, hatte begehrt, den Beklagten durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verpflichten. Auf der Titelseite einer vom Beklagten verlegten Zeitschrift war ein Bild veröffentlicht worden, das den Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau vor einem aus grünen Blättern zusammengesetzten Hintergrund zeigte. Den Ausführungen des Urteils lässt sich entnehmen, dass es dem Kläger vor allem darauf ankam, dem Eindruck entgegenzuwirken, dass er entgegen seiner grundsätzlichen Haltung die Erlaubnis zur Ablichtung seiner Person im privaten Bereich erteilt hätte.
Der Inhalt der begehrten Gegendarstellung enthielt lediglich eine Feststellung des Klägers, dass die Fotomontage ohne sein Einverständnis hergestellt und ein Einzelfoto von ihm und seiner Frau auf einen Hintergrund mit grünen Blättern gesetzt worden war.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe teilte zunächst den rechtlichen Standpunkt des Klägers, dass auch aus einer Bildveröffentlichung ein Gegendarstellungsanspruch zustehen kann, wenn durch die Veröffentlichung des Bildes eine Tatsachenbehauptung aufgestellt wird. Fotomontagen, die nicht durch Schnittkanten oder Ähnliches offensichtlich als solche zu erkennen sind, können ebenfalls gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen enthalten. Das erkennende Gericht sah in der begehrten Gegendarstellung allerdings keine Entgegnung auf den beim Leser möglicherweise erweckten Eindruck, es würde sich um ein im privaten Bereich des Klägers entstandenes Foto handeln. Der Kläger wehrte sich nach dem Wortlaut der Gegendarstellung lediglich gegen den Eindruck, dass es sich bei der Fotomontage um eine einheitliche Fotoaufnahme handeln könnte. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Foto um eine Fotomontage handelte, stellte für sich allein keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung über den Kläger dar. Eine Feststellung des Klägers, dass es sich bei dem Foto nicht um ein im privaten Bereich des Klägers aufgenommenes Foto handelte, ließ sich der Gegendarstellung gerade nicht entnehmen. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe stand dem Kläger daher bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Veröffentlichung der begehrten Gegendarstellung zu.
Das erkennende Gericht verwies aber zusätzlich darauf, dass es dem Kläger auch bei Zubilligung dieses Anspruchs an einem berechtigten Interesse an der begehrten Veröffentlichung fehlen würde. Der möglicherweise entstandene Eindruck, er könnte entgegen seiner grundsätzlichen Haltung die Anfertigung von Lichtbildern in seinem privaten Bereich gestattet haben, würde eine nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht erkennen lassen. Das Gericht leitete diese Annahme auch daraus ab, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits Ausnahmen gemacht und sich mit der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotografien mit privatem Einschlag einverstanden erklärt hatte.
Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2011, Az. 14 U 186/10