Anspruch auf Anpassung der Journalisten-Vergütung
Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln musste sich am 17.07.2013 vorrangig mit Fragen beschäftigen, die innerhalb des Rechtsrahmens vertraglicher Übereinkünfte zwischen Journalisten und Tageszeitungen entstehen können. Geklagt hatte ein Journalist gegen eine Zeitung, für die er in der vergangenen Zeit mehrmals tätig wurde.
Der den Richtern des Landgerichts vorgelegte Fall ereignete sich wie folgt:
Dem selbstständigen Journalist wurde für sein Tätigwerden und der Veröffentlichung seiner Beiträge von der Tageszeitung ein bestimmtes Zeilenhonorar ausgezahlt. Andere Auszahlungen, wie die Erstattung von Fahrkosten, wurden von der Zeitung nicht übernommen. Einige Beiträge des Journalisten wurden von der Tageszeitung an das Online-Presse-Archiv übermittelt, wobei hier nicht ersichtlich war, in welchem Umfang die Tageszeitung dadurch Umsatz generieren konnte.
Der Kläger wollte sich mit dem gezahlten Honorar nicht abfinden. Vor dem Landgericht wollte er nun einerseits einen Anspruch gegenüber seiner Kundin auf Zahlung einer weiteren Vergütung geltend machen; auch forderte er auf diesem Wege die Rückerstattung seiner Fahrtkosten. Andererseits begehrte er vor dem Landgericht, dass die Beklagte ihm Auskunft zu erteilen hätte, welche Beiträge in das Online-Presse-Archiv übermittelt wurden.
Der Journalist brachte vor, dass das gezahlte Honorar keine angemessene Vergütung im Sinne des § 32 UrhG darstelle. Dazu berief er sich auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen.
Im Hinblick auf die Erstattung der Fahrkosten wies er darauf hin, dass ihm im Zusammenhang zahlreicher Recherchetätigkeiten erhebliche Fahrtkosten entstanden seien.
Die Beklagte bestritt die Ansprüche. Sie argumentierte, dass sich der Journalist nicht auf die Gemeinsamen Vergütungsregeln für Journalistinnen und Journalisten berufen könne, weil er zum einen kein hauptberuflicher Journalist sei und zum anderen es an einer Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte fehle. Nach Beklagtenansicht sei die gezahlte Vergütung üblich und angemessen.
Weiter vertrat sie, die Fahrtkosten könnten deshalb nicht geltend gemacht werden, weil keinerlei vertragliche Absprachen diesbezüglich vereinbart waren.
Die Richter des Landgerichts sahen dies allerdings anders und sprachen dem klagenden Journalisten eine weitere Vergütung gemäß § 32 UrhG sowie die Erstattung der Fahrkosten zu. Nach eingehender Prüfung kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die vormals gezahlten Honorare nicht angemessen waren.
Eine Vergütung gilt dann als angemessen, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem entspricht, was im geschäftlichen Verkehr üblicher- und redlicher Weise zu leisten ist.
Sollte, so die Richter weiter, die Vergütung nicht angemessen sein, entsteht dem Urheber ein Anspruch dem Vertragspartner gegenüber, den Vertrag diesbezüglich zu ändern.
Ebenso bejahten sie den Anspruch auf Auskunft im Hinblick auf die an das Archiv weitergeleiteten Beiträge – zumindest innerhalb eines gewissen Zeitraumes.
LG Köln, Urteil vom 17.07.2013, Az.: 28 O 695/11