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Angemessene Vergütung freiberuflicher Journalisten

BGH, Urteil vom 21.05.2015, Aktenzeichen I ZR 62/14


Angemessene Vergütung freiberuflicher Journalisten

Der Bundesgerichtshof hat als Revisionsgericht durch Urteil vom 21.05.2015 zum Aktenzeichen I ZR 62/14 ein Urteil in einem Rechtsstreit über die Vergütung von Journalistenleistungen durch Tageszeitungen verkündet. Der Kläger war im Zeitraum 2008/2009 als freier, nicht angestellter Journalist für die Beklagte, eine regionale Tageszeitung, tätig. Als Entgelt für die Tätigkeit war zwischen den Parteien vertraglich ein Zeilenpreis in Höhe von 0,21 Cent vereinbart worden, der auch gezahlt wurde. Für das Einbringen eigener Fotos sollte eine Vergütung in Höhe von 20,45 € fällig werden. Die von Kläger verfassten Artikel, die in regionalen Teilen der vom Beklagten herausgegebenen Zeitungen veröffentlicht worden waren, waren unzweifelhaft als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu qualifizieren. Die geleisteten Zahlungen stellten eine Nutzungsentschädigung im Sinne des § 32 UrhG dar. Im Jahr 2010 traten die „Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten“ (GVR Tageszeitungen) in Kraft, die einen Mindestzeilenpreis in Höhe von 0,37 € und ein Entgelt für Lichtbildveröffentlichung in Höhe von 34,70 € vorsahen. Der Kläger berief sich daraufhin auf die §§ 32a und 32 UrhG und forderte vom Beklagten, über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehend an den durch die Verwertung der Artikel erzielten Einnahmen beteiligt zu werden. Aufgrund der urheberrechtlichen Bestimmungen stehe ihm trotz vertraglicher Vereinbarungen ein höherer Zahlungsbetrag zu. Maßstab für den nicht ausgeglichenen Mehrwert sei die neue gemeinschaftliche Vergütungsregelung.

Er erhob Klage vor dem Landgericht Köln und verlangte zunächst insgesamt die Zahlung von 59.318,45 €. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 38.413,55 € und wies die Klage im Übrigen ab. Der Beklagte legte Berufung ein, die vom Oberlandesgericht Köln wiederum teilweise abgewiesen wurden. In Höhe von 18.807,08 € hielten die Richter am Oberlandesgericht den Klageanspruch jedoch für gerechtfertigt. Der Kläger legte Revision beim Bundesgerichtshof gegen das Berufungsurteil ein, während der Beklagte im Wege der Anschlussrevision die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Klageabweisung erreichen wollte. Der Bundesgerichtshof hat die Revision und die Anschlussrevision abgewiesen, so dass das Berufungsurteil nun rechtskräftig geworden ist.

Unstreitig war, dass die „GVR Tageszeitungen“, die die Vergütung von für Zeitungen arbeitenden, freiberuflich tätigen Journalisten vereinheitlichen, zum Zeitpunkt der hier im Streit stehenden Veröffentlichungen (2008/2009) noch nicht rechtsgültig waren. Sie konnten also nicht als verbindliche Regelungen gemäß § 36 UrhG herangezogen werden. Entscheidende Streitfrage war, inwieweit die Festsetzungen im Rahmen der „GVR Tageszeitungen“ trotzdem Einfluss auf die Angemessenheit der Vergütung entwickeln konnten, die schon vor ihrem Inkrafttreten fällig geworden war. Als „angemessen“ gemäß § 32 UrhG gilt, was üblicherweise zur Zeit der Veröffentlichung gezahlt wurde. Dass die Vergütungsregeln erst im Januar 2010 schriftlich gefasst wurden, muss nicht bedeuten, dass vorher niedrigere Vergütungssätze üblich gewesen wären. Auch dann, wenn keine unwiderlegbare Vermutungswirkung, wie sie § 32 UrhG vorsieht, bestand, könnte im Wege der notwendigen Einzelfallprüfung der später festgelegte Vergütungssatz als Maßstab herangezogen werden. Im Rahmen der Einzelfallprüfung wurde zunächst festgestellt, dass der Kläger zu der Zielgruppe gehört, deren Vergütung geregelt werden sollte. Er konnte nämlich nachweisen, hauptberuflich als freiberuflicher Pressejournalist zu arbeiten.

Der Beklagte hatte nicht vorgetragen, dass die von ihm vertriebene Zeitung die in der „GVR Tageszeitungen“ zugrunde gelegte Mindestauflage von 25.000 Stück nicht erreicht hätte. Er hat auch sonst keine Angaben zu Gründen dafür gemacht, weshalb die vom Kläger erstellten Artikel und seine beigefügten Lichtbilder weniger als die durchschnittliche Vergütung wert gewesen sein sollten. Von einer höheren Auflage als der Mindestauflage von 25.000 Stück wollte der BGH allerdings nicht ausgehen, da er nicht die Gesamtauflage der Zeitung, sondern die konkreten Auflagenzahlen der einzelnen Regionalausgaben, in denen Arbeiten des Klägers veröffentlicht worden waren, zum Maßstab nahm. Zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Veröffentlichung der vom Kläger eingebrachten Lichtbilder zog der BGB in entsprechender Anwendung bestehende Tarifvertragsregelungen heran.

BGH, Urteil vom 21.05.2015, Aktenzeichen I ZR 62/14


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