Anbieten illegaler Musik-CD = 8.000,- EUR Streitwert
Wird eine Musik-CD eines weltweit bekannten Interpreten illegal über das Internet zum Kauf angeboten, etwa über das Online-Auktionshaus "ebay", so darf der Geschädigte in einer Abmahnung einen erhöhten Gegenstandswert von bis zu 10.000,- € geltend machen. Dies legte das Thüringer Oberlandesgericht in Jena mit Bschluss vom 27.08.2015 fest und korrigierte damit ein Urteil des Senats vom 18.06.2015. In erster Instanz wurde der Streitwert noch auf 1.000,- € festgelegt und damit exakt den Vorgaben des § 97a, Absatz 3, Satz 2 UrhG (Urhebergesetz) entsprochen.
Im vorliegenden Fall wurde die Musik-CD eines weltweit bekannten Interpreten über die Plattform "ebay" zum Kauf angeboten, ohne dass der Anbieter über die dafür erforderlichen Rechte verfügt hätte. Die Kammer berief sich bei seiner Entscheidung auf § 97a, Absatz 3, Satz 2 und bestimmte auf dieser Grundlage einen Streitwert von 1.000,- €. Das OLG Jena bemängelte nun, dass dabei das wirtschaftliche Interesse des Interpreten bzw. Rechteinhabers völlig unberücksichtigt blieb. Es sei zu beachten, dass es sich um das Werk eines international gefragten Künstlers handle und der vom Senat festgelegte Streitwert in keinerlei Verhältnis zum tatsächlich verletzten Recht stehe. Das OLG Jena sah stattdessen eine Festsetzung des Gegenstandswert nach § 3 ZPO (Zivilprozessordnung) als geboten und dementsprechend eine Höhe von bis zu 10.000,- € als angemessen an. Die Zivilprozessordnung erlaubt in bestimmten Fällen die Festsetzung des Streitwerts "nach freiem Ermessen" des Gerichts, wenn dies die besonderen Umstände des Einzelfalls geboten erscheinen lassen.
Das OLG Jena berücksichtigte bei seiner Entscheidung einerseits, dass es sich zwar nur um eine einzelne Musik-CD handelte, welche illegal zum Kauf angeboten wurde. Andererseits kam erschwerend hinzu, dass sich auf dieser CD mehrere Stücke eines bekannten Interpreten befinden. Außerdem könne eine CD nahezu beliebig oft vervielfältigt werden, so das OLG Jena. Nicht zuletzt wurde der sogenannte "Angriffsfaktor" des Beklagten gewürdigt. Dieser tritt bei "ebay" nachweislich nicht nur als gelegentlicher Privatverkäufer auf, weshalb das Gericht davon ausgehen konnte, dass sich der Beklagte als mutmaßlich gewerbsmäßiger Anbieter über sein illegales Handeln durchaus im Klaren war.
Der Streitwert in Höhe von 10.000,- € gilt in diesem Fall jedoch nur für einen Unterlassungsanspruch, wenn dieser im Wege eines Hauptsacheverfahrens geltend gemacht werden kann. Bei einer Abmahnung durch den Rechteinhaber an den Beklagten, bei welcher es sich im rechtlichen Sinne um ein Verfügungsverfahren handelt, muss ein angemessener Abschlag vom maximal möglichen Gegenstandswert vorgenommen werden. Das OLG Jena sah in diesem Fall einen Abschlag in Höhe von 20 % als angemessen an und setzte den letztendlich gültigen Streitwert daher mit 8.000,- € an.
Die Höhe des Streitwerts bzw. Gegenstandswerts spielt in gerichtlichen Verfahren vor allem auch deshalb eine Rolle, weil sich an diesem Wert die Gerichtsgebühren und Honorare der am Verfahren beteiligten Anwälte orientieren, welche in der Regel vom Unterlegneen zu erstatten sind.
OLG Jena, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 2 W 253/15